Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Steht neben einer über der Fahrbahn hängenden Ampel noch eine weitere Ampel mit Sonnenschirm am Fahrbahnrand, so kann sich ein Verkehrsteilnehmer, der bei
Rot auf eine Kreuzung fuhr und dadurch einen
Verkehrsunfall provozierte, nicht darauf berufen, daß die hängende Ampel aufgrund des fehlenden Sonnenschirms und des Lichteinfalls ein sogenanntes „Phantomgrün“ anzeigte und somit zumindest keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Die stehende Ampel kann in diesem Fall kein „Phantomgrün“ zurückstrahlen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die für ihn maßgebliche Lichtzeichenlage - zumindest soweit er sie wahrgenommen hat - aufgrund des tiefen Sonnenstands ein „Phantomgrün“ anzeigte, so dass er den Eindruck haben konnte, Grünlicht zu haben und unter diesem (falschen) Eindruck nicht vorwerfbar, jedenfalls nicht unter grob fahrlässigem Verstoß gegen die ihm als
Fahrzeugführer obliegenden Verpflichtungen in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Nochmals zur Klarstellung:
Nach dem wiederholten und unmissverständlichen Vortrag der Beklagten soll die Sonnenblende allein an der am rechten Fahrbahnrand aufgestellten „Stielampel“ und nicht an der mittig über der Fahrbahn hängenden „Peitschenampel“ gefehlt haben. Entsprechend sind auch stets die Berechnungen des Lichteinfall- bzw. -ausfallwinkels vorgenommen worden.
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