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„Phantomgrün“ ist bei zweiter Ampel keine Entschuldigung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Steht neben einer über der Fahrbahn hängenden Ampel noch eine weitere Ampel mit Sonnenschirm am Fahrbahnrand, so kann sich ein Verkehrsteilnehmer, der bei Rot auf eine Kreuzung fuhr und dadurch einen Verkehrsunfall provozierte, nicht darauf berufen, daß die hängende Ampel aufgrund des fehlenden Sonnenschirms und des Lichteinfalls ein sogenanntes „Phantomgrün“ anzeigte und somit zumindest keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.

Die stehende Ampel kann in diesem Fall kein „Phantomgrün“ zurückstrahlen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die für ihn maßgebliche Lichtzeichenlage - zumindest soweit er sie wahrgenommen hat - aufgrund des tiefen Sonnenstands ein „Phantomgrün“ anzeigte, so dass er den Eindruck haben konnte, Grünlicht zu haben und unter diesem (falschen) Eindruck nicht vorwerfbar, jedenfalls nicht unter grob fahrlässigem Verstoß gegen die ihm als Fahrzeugführer obliegenden Verpflichtungen in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Nochmals zur Klarstellung:

Nach dem wiederholten und unmissverständlichen Vortrag der Beklagten soll die Sonnenblende allein an der am rechten Fahrbahnrand aufgestellten „Stielampel“ und nicht an der mittig über der Fahrbahn hängenden „Peitschenampel“ gefehlt haben. Entsprechend sind auch stets die Berechnungen des Lichteinfall- bzw. -ausfallwinkels vorgenommen worden.

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OLG Celle, 25.07.2006 - Az: 14 U 42/06

ECLI:DE:OLGCE:2006:0725.14U42.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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