Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEin Ehegatte kann aus
§ 1353 Abs. 1 BGB verpflichtet sein, den auf der Nutzung eines Fahrzeugs durch den anderen Ehegatten beruhenden Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Fall der
Trennung zu übertragen, soweit dieser nur formal aufgrund der Gestaltung der Versicherungsverträge im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist. Insoweit ist nicht allein auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs, sondern die Nutzungsmöglichkeit durch den anderen Ehegatten abzustellen.
Die von den Ehegatten gewählte Steuerbegünstigung nach § 3a KraftStG stellt ein gewichtiges Indiz für die Nutzung des Fahrzeugs dar, weil nach Abs. 3 dieser Vorschrift die Steuervergünstigung behinderten Personen nur dann gewährt, wenn sie das Fahrzeug selbst nutzen.