Ist eine Schadensregulierung nicht willkürlich und unsachgemäß, so darf eine Kfz-Haftpflichtversicherung auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Der Versicherungsnehmer muss es in diesem Fall hinnehmen, dass sein Schadensfreiheitsrabatt unter dieser Maßnahme leidet.
LG Coburg, 25.05.2009 - Az: 32 S 15/09
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