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Schadensfreiheitsrabatt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Schadensfreiheitsrabatt ist ein Rabatt, der entsprechend der Anzahl der schadenfreien Versicherungsjahre gewährt wird. Vollkasko und Kraftfahrzeughaftpflicht werden separat betrachtet. In der Teilkasko gibt es keinen Schadensfreiheitsrabatt.

Kommt es zu einem Schaden in einer der beiden Versicherungen, so muß der Versicherungsnehmer nicht immer wieder bei Null anfangen - es wird je nach Schaden eine bestimmte Anzahl von schadenfreien Jahren abgezogen. Die Anzahl ergibt sich aus der Rückstufungstabelle des Versicherungsunternehmens.

Gegen Mehrbeitrag wird oft ein "Rabattschutz" angeboten, so daß im Schadensfall keine Rückstufung erfolgt. Doch auch dann, wenn die Versicherung den Schaden zunächst reguliert und kein Rabattschutz besteht, kann eine Rückstufung vermieden werden indem der Schaden selbst beglichen wird. Innerhalb von sechs Monaten nachdem die Versicherung geleistet hat, kann sich der Versicherungsnehmer dafür entscheiden, selbst für den Schaden aufzukommen. In diesem Fall erfolgt keine Rückstufung. I.a. ist dies jedoch nur bei Schäden unter 500 EURO sinnvoll.

Der Schadensfreiheitsrabatt kann i.d.R. zwischen Ehepartnern, Lebenspartnern, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, Eltern und Kindern und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Großeltern und Enkeln übertragen werden. Der zulässige Personenkreis variiert jedoch unter den Versicherungen, so daß sich hier vorab vergewissert werden sollte, ob ein Übertrag überhaupt zulässig ist. Der Übernehmer der Schadenfreiheitsklasse, kann nicht mehr schadenfreie Jahre übernehmen, als er seit dem Erwerb des Führerscheins selbst hätte erlangen können. Der Rabatt kann nur vollständig übertragen werden und steht anschließend dem Abgebenden nicht mehr zur Verfügung.

Hinweis: Wird das Versicherungsunternehmen gewechselt, so wird der Schadensfreiheitsrabatt mitgenommen. Der neue Versicherer bringt die Anzahl der schadenfreien Jahre in Erfahrung und nimmt dann eine Neueinstufung vor. Vor einem Wechsel sollte daher immer die Einstufung geklärt werden.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 26.04.2026)
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Eine Rückstufung lässt sich durch einen vereinbarten Rabattschutz verhindern. Besteht dieser nicht, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der Schadensregulierung durch die Versicherung entscheiden, den Schaden selbst zurückzuzahlen, um die Einstufung zu erhalten.
Ja, in der Regel ist eine Übertragung zwischen Ehepartnern, Lebenspartnern in häuslicher Gemeinschaft, Eltern und Kindern sowie bei Großeltern und Enkeln möglich. Der Übernehmer kann jedoch maximal so viele Jahre übernehmen, wie er seit dem Erwerb seines Führerscheins selbst hätte sammeln können.
Die Anzahl der schadenfreien Jahre wird zum neuen Versicherer mitgenommen. Der neue Anbieter nimmt auf dieser Basis eine Neueinstufung vor, weshalb die konkrete Einstufung vor einem Wechsel geklärt werden sollte.
Nein, der Rabatt wird nur in der Vollkasko und der Kraftfahrzeughaftpflicht gewährt. In der Teilkaskoversicherung gibt es keinen Schadensfreiheitsrabatt.
Martin BeckerTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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