Wird unzutreffend angegeben, eine Person habe bisher mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt, um diesem den Schadensfreiheitsrabatt zu übertragen, so ist dies wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
LG Traunstein - Az: 5 S 4346/03
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Hussain