Die Wertminderung stellt gegenüber den Reparaturkosten einen eigenen Streitgegenstand dar. Macht der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach vorgerichtlicher Zahlung durch den Schädiger - neben weiteren Schadenspositionen - gerichtlich eine zusätzliche Wertminderung geltend, ist die Entscheidungsbefugnis des Gerichts deshalb auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob dem Geschädigten diese weitere Wertminderung zusteht.
Auch eine selbst reparierende Reparaturwerkstatt als Geschädigte ist im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung berechtigt, UPE-Aufschläge zu verlangen.
Auch eine selbst reparierende Reparaturwerkstatt als Geschädigte ist im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung berechtigt, UPE-Aufschläge zu verlangen.
LG Traunstein, 02.11.2022 - Az: 3 S 994/22
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