Erweist sich ein vom Werkunternehmer im Rahmen einer Mängelrüge angenommener Verdacht auf einen weiteren Mangel als unbegründet, kann er die Kosten der Fehleraufsuche nicht über eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, wohl aber - soweit die Aufwendungen dem Besteller noch als Vermögensvorteil verbleiben - über die Rechtsfolgenverweisung des § 684 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Der Anspruch kann dem Herausgabeanspruch des Bestellers im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden.
Die Berechtigung der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1 BGB setzt jedoch voraus, dass die Übernahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Geht der Besteller davon aus, durch die Maßnahmen des Werkunternehmers nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, und lässt sich dies aus den Umständen des Falls ableiten, fehlt es an einem entsprechenden Willen; die Fehleraufsuche fällt dann in den Risikobereich des Werkunternehmers (vgl. OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - Az: I-21 U 164/06). In diesem Fall liegt eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, sodass ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB ausscheidet.
§ 684 BGB stellt dabei lediglich eine Rechtsfolgenverweisung dar (vgl. Palandt-Sprau, 77. Aufl. 2018, § 684 Rn. 1). Die Frage, ob die durchgeführten Maßnahmen tatsächlich rechtsgrundlos erfolgten - etwa weil eine Kausalität zwischen der vorangegangenen Werkleistung und dem neu aufgetretenen Schaden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann - ist für die Anwendung der Norm nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass die Geschäftsführung unberechtigt war.
Wer trägt die Kosten für eine erfolglose Fehleraufsuche?
Führt ein Werkunternehmer im Anschluss an eine bereits abgeschlossene Reparatur auf eine Mängelrüge des Bestellers hin weitere Untersuchungen zur Fehleraufsuche durch, stellt sich die Frage, wer die hierfür entstehenden Kosten zu tragen hat, wenn sich der ursprüngliche Reparaturmangel nicht bestätigt und auch keine Ursächlichkeit der vorangegangenen Werkleistung für den neu aufgetretenen Schaden festgestellt werden kann. Eine vertragliche Grundlage für einen entsprechenden Vergütungsanspruch besteht regelmäßig nicht, sofern keine gesonderte Vereinbarung über die Kostentragungspflicht für den Fall einer unbegründeten Mängelrüge getroffen wurde. Ebenso scheidet ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB aus, wenn die geltend gemachten Ansprüche - wie Fehleraufsuchungs-, Transport- und Standkosten - keine vertraglichen Forderungen darstellen (vgl. Palandt-Sprau, 77. Aufl. 2018, § 647 Rn. 2).Wann liegt eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor und wann scheitert sie?
Die Vornahme einer Fehleraufsuche im Anschluss an eine Mängelrüge kann die Führung eines zumindest auch fremden Geschäfts darstellen, da der Werkunternehmer neben der aus dem Gewährleistungsrecht folgenden Nachbesserungspflicht zugleich den Nachweis führt, dass die Ursache des angezeigten Mangels nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Einer solchen Einordnung steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Mängelrüge regelmäßig unklar ist, ob der angezeigte Mangel tatsächlich vorliegt, da diese Unsicherheit beiden Parteien in gleicher Weise anhaftet.Die Berechtigung der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1 BGB setzt jedoch voraus, dass die Übernahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Geht der Besteller davon aus, durch die Maßnahmen des Werkunternehmers nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, und lässt sich dies aus den Umständen des Falls ableiten, fehlt es an einem entsprechenden Willen; die Fehleraufsuche fällt dann in den Risikobereich des Werkunternehmers (vgl. OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - Az: I-21 U 164/06). In diesem Fall liegt eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, sodass ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB ausscheidet.
Wie wirkt sich § 684 BGB als Rechtsfolgenverweisung aus?
Bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag richtet sich der Ausgleich nach § 684 Satz 1 BGB, wonach der Geschäftsherr zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist. Da Werkleistungen regelmäßig nicht in Natur herausgegeben werden können, richtet sich der Ausgleich nach §§ 684, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz.§ 684 BGB stellt dabei lediglich eine Rechtsfolgenverweisung dar (vgl. Palandt-Sprau, 77. Aufl. 2018, § 684 Rn. 1). Die Frage, ob die durchgeführten Maßnahmen tatsächlich rechtsgrundlos erfolgten - etwa weil eine Kausalität zwischen der vorangegangenen Werkleistung und dem neu aufgetretenen Schaden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann - ist für die Anwendung der Norm nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass die Geschäftsführung unberechtigt war.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Frankfurt/Main, 30.01.2019 - Az: 2-16 S 121/18
ECLI:DE:LGFFM:2019:0130.2.16S121.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


