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Gewährung eines Darlehens gegen Verpfändung bzw. Übereignung eines Inhabergrundschuldbriefes

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines Inhabergrundschuldbriefes.

Der Kläger ist Eigentümer des mit dieser Grundschuld beliehenen Grundstücks. Die Beklagte betreibt ein Pfandleihhaus. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes gewährt sie Darlehen für die Verpfändung von Gegenständen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob zwischen ihnen ein (Pfand-) Darlehensvertrag zustande gekommen ist und ob es zur Bestellung eines Pfandrechts an dem streitgegenständlichen Grundschuldbrief als beweglicher Sache gekommen ist.

Im Jahre 2011 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Vermittlung eines Kredits an die Herren K1 und H. von der Firma I. I. V. S. GmbH. Diese führten über einen Herrn D. ein Vermittlungsgespräch mit der Beklagten. Am 22.12.2011 bestellte der Kläger vor dem Notar Dr. G. K. eine Inhabergrundschuld über EUR 250.000,- zugunsten des jeweiligen Inhabers des Grundschuldbriefes und unterwarf sich in der Notarurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. In die Urkunde wurde in Ziffer 4 Abs. 2 aufgenommen, dass die Beklagte Eigentümerin des Inhabergrundschuldbriefes werden soll. Wegen des genauen Inhalts der Urkunde wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Grundschuldbrief wurde durch den Notar an die Beklagte übersandt.

Nach dem Notartermin bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 6.1.2012 (fälschlich datiert auf den 6.1.2011), den gesamten Pfandbetrag an Herrn D. auszuzahlen.

Der Kläger forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.6.2012 mit Fristsetzung zum 5.7.2012 zur Herausgabe des streitgegenständlichen Grundschuldbriefs auf.

Der Kläger behauptet, er habe keinen wirksamen pfandbesicherten Darlehensvertrag mit der Beklagten geschlossen. Er habe weder selbst einen Vertrag unterschrieben, noch sei er wirksam vertreten worden, da er weder die I. GmbH noch Herrn D. bevollmächtigt habe, für ihn einen Pfanddarlehensvertrag abzuschließen. Er und die Beklagte seien einander nie begegnet, keine der Parteien habe mit der jeweils anderen Partei einen Vertrag schließen wollen. Er habe lediglich Kontakt zur Herrn O. K1 und Herrn H. von der Fa. I. I. V. S. gehabt. Den Namen der Beklagten habe er erstmals am 22.12.2011 anlässlich der Beurkundung der Inhabergrundschuld bei dem streitverkündeten Notar erfahren.

Der Kläger meint, ein Pfandrecht an der bei der Beurkundung bestellten Grundschuld sei nicht bestellt worden. In IV Abs. 2 der notariellen Urkunde vom 22.12.2011 sei nur eine Eigentumsübertragung auf die Beklagte geregelt, keine Pfandrechtsbestellung an einer beweglichen Sache. Die Beklagte habe somit Eigentum an dem Inhabergrundschuldbrief erlangt, sei jedoch nicht befugt, diesen zu verwahren. Die Verwahrung stelle ein Bankgeschäft im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dar, für das die Beklagte keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe.

Der Grundschuldbetrag erschöpfe zudem den Wert des Grundstücks, weshalb der Kläger mit Bestellung und Übertragung der Grundschuld über sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen verfügt habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Inhabergrundschuldbriefes aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG.

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