Es ist nicht zulässig,
a) im Fall von Erstattungen des Ticketpreises wegen Veranstaltungsabsagen aufgrund behördlicher Anordnungen wegen der Corona-Pandemie Vorverkaufsgebühren einzubehalten, ohne dass hierüber eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt wird, obwohl diese Vorverkaufsgebühren im Bestellvorgang nicht ausgewiesen werden;
b) im Falle von Erstattungen des Ticketpreises wegen Veranstaltungsabsagen die Rückerstattung zeitlich zu befristen, obwohl die Forderungen innerhalb der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist noch darüber hinaus geltend gemacht werden können.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit Konzertabsagen aufgrund der Corona-Pandemie im Wege der einstweiligen Verfügung.
Die Verfügungsklägerin ist ein rechtsfähiger Verein und nimmt als Verbraucherzentrale die Rechte der Verbraucher wahr. Die Verfügungsbeklagte regelt den Verkauf und die Rückabwicklung der Tourneekarten für alle Tourneen der Band Die Toten Hosen.
Die Verfügungsbeklagte begann am 14.06.2020 mit der Rückerstattung der Eintrittskarten der Tournee „Alles Ohne Strom", die aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt wurde.
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