Im Falle des Vertragsschlusses einer Kfz-Versicherung kommt § 5 VVG auch für die Erklärung des Versicherers, dass die Eingruppierung in die Schadensfreiheitsklasse unter Vorbehalt ergeht, zur Anwendung.
Dies ergibt sich daraus, dass die Erklärung im Versicherungsschein, dass die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse unter Vorbehalt erfolgt, vom Antrag abwich. Auf diese Abweichung ist nicht im Sinne des § 5 Abs.2 VVG hinreichend auffällig hingewiesen worden.
In auffälliger Weise hingewiesen wurde vorliegend lediglich auf das Widerrufsrecht. Der Hinweis auf die Abweichung vom Antrag erfolgte hingegen in nicht auffälliger Weise, d.h. ohne Hervorhebung oder Veränderung des Schriftbildes.
Dies ergibt sich daraus, dass die Erklärung im Versicherungsschein, dass die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse unter Vorbehalt erfolgt, vom Antrag abwich. Auf diese Abweichung ist nicht im Sinne des § 5 Abs.2 VVG hinreichend auffällig hingewiesen worden.
In auffälliger Weise hingewiesen wurde vorliegend lediglich auf das Widerrufsrecht. Der Hinweis auf die Abweichung vom Antrag erfolgte hingegen in nicht auffälliger Weise, d.h. ohne Hervorhebung oder Veränderung des Schriftbildes.
AG Solingen, 18.04.2013 - Az: 13 C 134/12
ECLI:DE:AGSG:2013:0418.13C134.12.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos
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