Im vorliegenden Fall versperrte ein Lkw einem Pkw die Durchfahrt auf einer Straße. Beim Rangieren der beiden Fahrzeug kam es zu einem Zusammenstoß aufgrund von Verständigungsmissverständnissen. In einem solchen Fall haftet der Lkw-Fahrer mit 75% für den entstandenen Schaden. Denn in in einer solchen Konstellation sind die Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr abzuwägen. Die hier vorzunehmende Abwägung führt zu einer Quotenverteilung von 75 % zu Lasten des Lkw-Fahrers und 25 % zu Lasten des Pkw-Fahrers. Beide Parteien haben gegen die in § 1 Abs. 1 StVO normierte Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Sie haben sich auf einen Rangiervorgang eingelassen, obwohl offensichtlich nicht hinreichend klar gewesen ist, welche genaue Vorgehensweise gewählt werden sollte.
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AG Solingen, 22.04.2015 - Az: 11 C 628/14
ECLI:DE:AGSG:2015:0422.11C628.14.00
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