Im vorliegenden Fall waren die hygienischen Verhältnisse auf einem Kreuzfahrtschiff derart miserabel - insbesondere was das Geschirr und die Gläser anging - dass die Reisenden teilweise erheblich erkrankten (hier: Magen- und Darmerkrankungen). Für die Ursächlichkeit der Hygienemängel sprach hier ein nicht widerlegter Beweis des ersten Anscheins, da ab Beginn der Kreuzfahrt eine zunehmende und insgesamt signifikant hohe Zahl Reisender gleiche oder ähnliche Krankheitssymptome erlitten wie die klagenden Reisenden.
Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 38% nebst Schmerzensgeld - aber keinen Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit. Hierfür müsste die Minderungsquote 50% erreichen.
Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 38% nebst Schmerzensgeld - aber keinen Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit. Hierfür müsste die Minderungsquote 50% erreichen.
AG Solingen, 01.09.2010 - Az: 14 C 143/09
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