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Schmerzensgeld nach Unterarmbruch: Versicherer darf Zahlung nicht an Datenweitergabe knüpfen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Geschädigter muss dem Haftpflichtversicherer zur Prüfung seiner Ansprüche die erforderlichen Belege und eine Schweigepflichtentbindung vorlegen, nicht aber in eine allgemeine Datenweitergabe an Dritte einwilligen. Genügen die eingereichten Unterlagen für eine Prüfung, gibt der Versicherer Anlass zur Klage, wenn er die Regulierung dennoch verweigert.

Schmerzensgeld bei einem Unterarmbruch mit Operation

Der Geschädigte erlitt bei einem Verkehrsunfall eine distale Ulnaschaftfraktur (Bruch des Ellenknochen-Schafts), die durch eine offene Reposition und eine Osteosynthese mittels winkelstabiler Platte versorgt wurde. Er wurde kurz nach dem Unfall zwei Tage stationär behandelt und für die spätere Entfernung der Platte erneut stationär aufgenommen. Nach beiden Aufenthalten bestand über mehrere Tage Arbeitsunfähigkeit.

Unter Heranziehung ähnlicher Einzelfälle in der Rechtsprechung erschien ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro gerechtfertigt.

Durfte der Versicherer sich auf fehlenden Anlass zur Klage berufen?

Die Beklagte machte geltend, sie habe vorgerichtlich weitere Zahlungen verweigert, weil die Ansprüche mangels Kooperation des Geschädigten nicht nachprüfbar gewesen seien. Deshalb habe sie keinen Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO gegeben.

Diesem Einwand folgte das Gericht nicht. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, an der Aufklärung der Unfallfolgen mitzuwirken. Er hat die geforderten Belege einzureichen und dem Haftpflichtversicherer eine ausreichende Prüffrist einzuräumen, die vier bis sechs Wochen nicht unterschreiten sollte (vgl. Herget in Zöller, § 93 ZPO Rz. 6 „Haftpflichtversicherung“ m.w.N.).

Diese Pflichten hatte der Geschädigte erfüllt. Er hatte die erforderlichen Atteste und Belege, den Fragebogen des Versicherers sowie eine modifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung eingereicht, aus der sich seine Krankheitsgeschichte belegen ließ. Dem Versicherer lagen sämtliche Arztberichte vor, die sich auch in der Gerichtsakte befanden. Durch den ausgefüllten Fragebogen waren ihm zudem alle Informationen zum Unfallgeschehen bekannt. Eine Prüffähigkeit war damit gegeben.

Muss der Geschädigte in die Datenweitergabe an Dritte einwilligen?

Dass der Geschädigte die Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte durch den Versicherer nicht unterzeichnete, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es war nicht ersichtlich, weshalb der Versicherer die Prüfung der Umstände ohne diese Einwilligung nicht vornehmen konnte. Erschwert das Fehlen der Einwilligung interne, automatisierte Speicherungsprozesse des Versicherers, ist dies dessen eigenes Problem und kann dem Geschädigten nicht angelastet werden.

Müsste der Geschädigte die Einwilligung in die Datenweitergabe erteilen, um seinen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, widerspräche dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Einwilligung wäre dann kaum mehr freiwillig und damit obsolet.


LG Essen, 08.08.2018 - Az: 2 O 88/18

ECLI:DE:LGE:2018:0808.2O88.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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