Es liegt keine Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers vor, wenn ihm eine mittels Einschreiben-Rückschein übermittelte Kündigung seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zugeht, weil der Versicherungsnehmer im Urlaub war, mit einer Kündigung mangels Prämienrückstand nicht rechnen musste und sofort nach der Rückkehr versucht wurde, das Einschreiben abzuholen.
Das Versicherungsverhältnis war daher vorliegend nicht als zum 01.01.2013 gekündigt anzusehen.
Das Versicherungsverhältnis war daher vorliegend nicht als zum 01.01.2013 gekündigt anzusehen.
AG Solingen, 28.05.2015 - Az: 10 C 262/14
ECLI:DE:AGSG:2015:0528.10C262.14.00
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