Es liegt keine Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers vor, wenn ihm eine mittels Einschreiben-Rückschein übermittelte Kündigung seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zugeht, weil der Versicherungsnehmer im Urlaub war, mit einer Kündigung mangels Prämienrückstand nicht rechnen musste und sofort nach der Rückkehr versucht wurde, das Einschreiben abzuholen.
Das Versicherungsverhältnis war daher vorliegend nicht als zum 01.01.2013 gekündigt anzusehen.
AG Solingen, 28.05.2015 - Az: 10 C 262/14
ECLI:DE:AGSG:2015:0528.10C262.14.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Zeitung
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.