Ein Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG) setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten zur Verwirklichung des Urlaubsanspruches genügt.
Die Verfallsregelung aus § 7 Abs. 3 BurlG greift unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit genüge getan hat. Diese Mitwirkungsobliegenheiten bestehen darin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informiert, ihn auf die für die Inanspruchnahme des Urlaubs maßgeblichen Fristen hinweist und ihn zudem auffordert, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG, 19.02.2019 - Az: 9 AZR 423/16). Dabei trifft den Arbeitgeber im Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen ist, soweit er sich auf den Verfall berufen will.
Die Verfallsregelung aus § 7 Abs. 3 BurlG greift unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit genüge getan hat. Diese Mitwirkungsobliegenheiten bestehen darin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informiert, ihn auf die für die Inanspruchnahme des Urlaubs maßgeblichen Fristen hinweist und ihn zudem auffordert, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG, 19.02.2019 - Az: 9 AZR 423/16). Dabei trifft den Arbeitgeber im Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen ist, soweit er sich auf den Verfall berufen will.
ArbG Nordhausen, 10.09.2021 - Az: 4 Ca 13/21
ECLI:DE:ARBGNOR:2021:0910.4CA13.21.00
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