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Wenn der Urlaub verfällt

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nicht immer stehen betriebliche Gründe dem Urlaub des Arbeitnehmers entgegen. Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch aus anderen Gründen verfallen lassen. Die Konsequenz für den Betroffenen ist zunächst der Verfall des Urlaubsanspruchs. Denn der Urlaubsanspruch kann nicht ohne weiteres angesammelt werden.

Der Jahresurlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen (§ 7 BUrlG) und verfällt ansonsten.

Nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe vorliegen kann eine Übertragung in die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres erfolgen. In diesem Fall darf Urlaub in das nächste Jahr übertragen werden, danach verfällt der Anspruch aber i.d.R. endgültig.

Der alte Urlaub muss bis zum 31. März vollständig aufgebraucht sein. Der Urlaubsantritt zum Stichtag ist nicht ausreichend.

Zu beachten ist jedoch, dass die den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übersteigenden Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche frei geregelt werden können. Dies betrifft auch Regelungen zum Verfall, der dann aber ausdrücklich geregelt werden muss.

Urlaub vor dem Verfall retten?

Wenn der Urlaubsanspruch dennoch nicht geltend gemacht und abgewickelt wird, verfällt der Urlaubsanspruch und damit auch der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts, sofern der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist.

Das muss jedoch nicht sein. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend macht und den Arbeitgeber damit in Verzug setzt, wenn dieser nicht genehmigt wird.

Hat der Arbeitgeber den Urlaub trotz rechtzeitiger Geltendmachung durch den Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verweigert, so kann nämlich ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers entstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer den Arbeitnehmer nun erstmal verklagen muss.

Hinweispflicht des Arbeitgebers beachten!Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer nachweislich ausdrücklich und individuell darüber zu informieren, dass ein Verfall von Urlaubstagen droht. Nur dann greift die dreijährige Verjährungsfrist für Abgeltungsansprüche.

Denn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums kann nur unter der Voraussetzung verloren gehen, dass der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch rechtzeitig auszuüben.

Es ist Sache des Arbeitgebers, gegen späte Anträge wegen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs dadurch Vorkehrungen zu treffen, dass er seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachkommt (EuGH, 22.09.2022 - Az: C-120/21).

Die einfache Lösung

Der Arbeitgeber muss den Urlaubsanspruch einfach später gewähren. Der Urlaubsanspruch wird dann vor dem Verfall gerettet.

Krankheit und der Urlaubsanspruch

Kann der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen, bleibt der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst erhalten. Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt jedoch auch dann spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Er ist in diesem Fall auch nicht abzugelten. Selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer keine Chance hatte, den Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Arbeitgeberwechsel und der Urlaubsanspruch

Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Jahres kann der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber den noch verbliebenen Urlaub aus der alten Beschäftigung beanspruchen. Der bisherige Arbeitgeber ist nach § 6 Absatz 2 BUrlG gesetzlich dazu verpflichtet, eine Bescheinigung darüber auszustellen, wie viel Urlaub im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt bzw. abgegolten wurde.
Stand: 02.07.2018 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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