Es ist davon auszugehen, daß es allgemeine Fristen zur Erteilung und auch zur Beanstandung von Abmahnungen nicht gibt.
Auch tarifvertragliche Ausschlussfristen bezüglich des Rechts zur Aussprache vor Abmahnungen oder für die Beanstandung einer solchen finden keine Anwendung.
Auch tarifvertragliche Ausschlussfristen bezüglich des Rechts zur Aussprache vor Abmahnungen oder für die Beanstandung einer solchen finden keine Anwendung.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.07.2005 - Az: 1 Sa 19/05
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