Die Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs setzt eine hinreichend deutliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Arbeitnehmer erkennbar ergibt, dass die Freistellung der Erfüllung des Urlaubsanspruchs dient. Eine bloße Einverständniserklärung zum Bezug von Kurzarbeitergeld genügt hierfür nicht, sodass der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist; zudem gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er durch einseitige Betriebsschließung erkennbar auf ein Arbeitsangebot verzichtet.
Die Freistellungserklärung muss darüber hinaus hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht der Erfüllung des Urlaubsanspruchs dient, wobei Beginn und Ende des Urlaubs festzulegen sind (BAG, 24.03.2009 - Az: 9 AZR 983/07; BAG, 14.08.2007 - Az: 9 AZR 934/06; LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2021 - Az: 8 Sa 16/21). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Arbeitnehmer die ihm zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt nutzen; daran fehlt es insbesondere, wenn er während der Freistellung jederzeit mit einem erneuten Arbeitseinsatz rechnen muss (BAG, 19.05.2009 - Az: 9 AZR 433/08). Als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Freistellungserklärung nach § 133 BGB aus der objektivierten Sicht des Empfängers auszulegen (BAG, 19.05.2009 - Az: 9 AZR 433/08).
Vorliegend hatte eine Arbeitnehmerin eine Erklärung unterzeichnet, mit der sie sich für einen bestimmten, rückwirkend beginnenden Zeitraum mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld einverstanden erklärte. Da diese Erklärung ihrem Wortlaut nach ausschließlich den Bezug von Kurzarbeitergeld betraf und keinerlei Angaben zu Erholungsurlaub enthielt, konnte ihr keine Freistellungserklärung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs entnommen werden. Der Urlaubsanspruch war insoweit nicht erfüllt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Voraussetzungen der Erfüllung des Urlaubsanspruchs
Der Anspruch auf Erholungsurlaub erlischt gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung bewirkt. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, 10.02.2015 - Az: 9 AZR 455/13). Eine Freistellung von der Arbeitspflicht ist jedoch nicht zwangsläufig als Urlaubsgewährung zu verstehen, da sie unterschiedliche Ursachen haben kann. Erforderlich ist deshalb, dass der Arbeitnehmer aus der Erklärung des Arbeitgebers erkennen muss, dass dieser ihn gerade zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will (BAG, 20.08.2019 - Az: 9 AZR 468/18; LAG Hamm, 16.09.2021 - Az: 5 Sa 616/21). Die bloße Mitteilung, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder sei von der Arbeitspflicht entbunden, reicht hierfür nicht aus.Die Freistellungserklärung muss darüber hinaus hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht der Erfüllung des Urlaubsanspruchs dient, wobei Beginn und Ende des Urlaubs festzulegen sind (BAG, 24.03.2009 - Az: 9 AZR 983/07; BAG, 14.08.2007 - Az: 9 AZR 934/06; LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2021 - Az: 8 Sa 16/21). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Arbeitnehmer die ihm zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt nutzen; daran fehlt es insbesondere, wenn er während der Freistellung jederzeit mit einem erneuten Arbeitseinsatz rechnen muss (BAG, 19.05.2009 - Az: 9 AZR 433/08). Als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Freistellungserklärung nach § 133 BGB aus der objektivierten Sicht des Empfängers auszulegen (BAG, 19.05.2009 - Az: 9 AZR 433/08).
Erklärt eine Einverständniserklärung zum Bezug von Kurzarbeitergeld zugleich die Urlaubsgewährung?
Eine Erklärung, mit der sich der Arbeitnehmer mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld für einen bestimmten Zeitraum einverstanden erklärt, ersetzt regelmäßig nicht die gesondert erforderliche Freistellungserklärung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs, wenn sich aus ihrem Wortlaut kein Bezug zu Erholungsurlaub ergibt und weder Beginn noch Ende einer Urlaubsgewährung festgelegt sind. Den Arbeitnehmer trifft in diesem Zusammenhang auch keine Obliegenheit, den Arbeitgeber von sich aus auf die Notwendigkeit einer vorrangigen Urlaubsgewährung hinzuweisen oder von sich aus Urlaub zu beantragen; vielmehr obliegt es dem Arbeitgeber, die Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs eindeutig zu erklären und einen konkreten Zeitraum festzulegen.Vorliegend hatte eine Arbeitnehmerin eine Erklärung unterzeichnet, mit der sie sich für einen bestimmten, rückwirkend beginnenden Zeitraum mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld einverstanden erklärte. Da diese Erklärung ihrem Wortlaut nach ausschließlich den Bezug von Kurzarbeitergeld betraf und keinerlei Angaben zu Erholungsurlaub enthielt, konnte ihr keine Freistellungserklärung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs entnommen werden. Der Urlaubsanspruch war insoweit nicht erfüllt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.06.2023 - Az: 5 Sa 173/22
ECLI:DE:LAGMV:2023:0606.5SA173.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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