Beim Nachweis einer Beschädigung des Fahrzeugs durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm (Ziffer A.2.2.1.3 AKB 2015) kommen dem auf Leistung klagenden Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen zugute.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach allgemeinen Grundsätzen oblag dem Kläger als Versicherungsnehmer der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls.
Dieser ist gekennzeichnet durch die Beschädigung des Fahrzeugs durch ein versichertes Ereignis (Ziffer A.2.1.1 AKB). Versichert ist u.a. die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (Ziffer A.2.2.1.3 AKB).
Daraus ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer sowohl für das Vorliegen einer versicherten Naturgewalt als auch für deren unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug beweispflichtig ist, da es sich um anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale handelt.
Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war.
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