Ist das versicherte Wohngebäude bei einem Hagelschauer dadurch beschädigt worden, dass u.a. eine Dachrinne mit Hagel/Eis gefüllt geworden ist, wonach (annehmbar Tau-) Wasser nicht von dieser Rinne bis zum Fallrohr und von dort weiter abgeführt worden ist, sondern vielmehr direkt aus der Dachrinne unterhalb der Dachpfannen in das Gebäude eingedrungen ist, so ist die Wohngebäudeversicherung für diesen Schaden nicht eintrittspflichtig. Es handelt sich nicht um einen versicherten Rückstau, sondern vielmehr um einen unversicherten Hagelschaden.
Ein Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Ein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen ist nach diesen Maßgaben gegeben, wenn sich ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Abwasserleitungen gelangt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abgeführt werden kann. Der Begriff des Rückstaus setzt danach voraus, dass erhebliche Mengen von Wasser auf die gebäudeeigenen Ableitungsrohre oder die damit verbunden Einrichtungen treffen. Aus der Einordnung in die Elementarschäden und der Regelung des Versicherungsfalls im Zusammenhang mit der Überschwemmung („Überflutung“) erschließt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer weiter, dass der Schaden gerade auf der Menge des auftretenden Elements Wasser beruhen muss, die die dafür vorgesehenen Ableitungsrohre und Einrichtungen nicht mehr ableiten kann, also ein Fall der Überlastung vorliegen muss. Eben auf einen solchen mengenbedingten Effekt von Flüssigkeit verweist auch das Wort des Rückstaus selbst. Rückstau impliziert, dass sich das Wasser entgegen der technisch bestimmten Abflussrichtung bewegt, also in die Gegenrichtung eben zurück fließt.
Ein Hagelschaden, der der Sache nach gegeben ist, wenn sich eine sogenannte Hagelbarriere bildet und ob Tauwasser in das Gebäude eindringt, ist aber nicht versichert.
Nach § 4 Nr. 3, Nr. 4a bb VGB 2008-SL ist das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen nicht versichert, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und ein Gebäudeschaden darstellen. Hier ist die Bedingung des letzten Halbsatzes nicht erfüllt, wenn getauter Hagel unterhalb der Dachpfannen in das Gebäude eingedrungen ist. Der Hagel selbst hat einen Gebäudeschaden in diesem Fall nämlich nicht verursacht.