Ob eine Überschwemmung von „Grund und Boden“ im Sinne der AVB für eine Elementarschadensversicherung ausgeschlossen ist, wenn diese sich allein auf gepflasterte, geflieste oder sonst wie bearbeitete Grundstücksfläche erstreckt, erscheint zweifelhaft (hier offengelassen).
Stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm reicht für eine Überschwemmung nicht aus, erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Überschwemmung setzt voraus, dass sich Wasser auf der Geländeoberfläche, also auf dem Grund und Boden außerhalb der Bebauung, sammelt und in ein Gebäude eindringt, weil es auf dem Gelände weder vollständig versickern noch sonst geordnet auf natürlichem Wege abfließen kann (vgl. KG, 04.08.2015 - Az: 6 U 69/15). Bei den Wasseransammlungen auf dem Gelände muss es sich zudem um „erhebliche“ Mengen handeln (BGH, 20.04.2005 - Az:
IV ZR 252/03). Kennzeichnend ist nach der Rechtsprechung ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche, so dass das Wasser nicht mehr „erdgebunden“ ist (OLG Karlsruhe, 05.07.2001 - Az: 19 U 19/01; OLG Bamberg, 30.04.2015 - Az: 1 U 87/14). Eine Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlags- und Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze genügt demgegenüber nicht (LG Kiel, 24.04.2008 - Az: 10 S 40/07; OLG Hamm, 03.08.2005 - Az: 20 U 103/05; OLG Bamberg, 30.04.2015 - Az: 1 U 87/14).