Für die Einordnung einer Tätigkeit als versichert im Sinne der
gesetzlichen Unfallversicherung ist entscheidend, ob sie im Rahmen einer Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 SGB VII) oder einer sogenannten Wie-Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 SGB VII) ausgeübt wird. Maßgeblich ist die objektivierte Handlungstendenz, also die erkennbare Ausrichtung der Tätigkeit auf ein fremdes Unternehmen oder einen fremden Zweck. Eine Tätigkeit gilt als wie-beschäftigt, wenn sie in ihrer Struktur einer abhängigen Beschäftigung ähnelt, also ernstlich, fremdnützig und wirtschaftlich verwertbar ist.
Die rechtliche Bewertung hängt nicht davon ab, ob die Tätigkeit entgeltlich erfolgt oder Weisungen unterliegt. Entscheidend ist, ob sie typischerweise auch von abhängig Beschäftigten ausgeführt werden könnte und dem fremden Unternehmen unmittelbar zugutekommt. Eine rein eigenwirtschaftliche oder gemeinschaftliche Tätigkeit begründet dagegen keinen Versicherungsschutz.
Dient eine Handlung sowohl eigenen als auch fremden Interessen, ist im Einzelfall zu bestimmen, welches Element überwiegt. Überwiegt das fremdnützige Moment, liegt eine Wie-Beschäftigung vor. Überwiegt dagegen das Eigeninteresse – etwa beim Selbstwerber im Forst, der Holz für den eigenen Bedarf gewinnt – besteht kein Versicherungsschutz.
Daneben kann Versicherungsschutz nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII bestehen, wenn die Tätigkeit als land- oder forstwirtschaftliches Lohnunternehmen anzusehen ist. Erforderlich ist dafür eine planmäßige, regelmäßige und gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung ausgeübte Tätigkeit für Dritte. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig; ausreichend ist eine wirtschaftlich nachvollziehbare Gegenleistung, auch in Naturalform.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich somit auf Tätigkeiten, die entweder fremdnützig in arbeitnehmerähnlicher Weise erbracht werden oder auf selbständiger Basis als land- oder forstwirtschaftliche Fremdarbeit erfolgen. Entscheidend bleibt stets die objektive Zweckrichtung der Handlung im Unfallzeitpunkt und die Einordnung in den sachlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.