Ein Erbvertrag zugunsten der Leitung eines ambulanten Pflegedienstes ist nichtig, wenn der vermutete Zusammenhang zwischen der Erbeinsetzung und der Erbringung von Pflegeleistungen nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann. Eine daneben bestehende freundschaftliche Beziehung zwischen den Beteiligten genügt hierfür allein nicht, wenn eine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und persönlicher Verbindung nicht möglich ist.
Die Vorschrift verfolgt einen doppelten Schutzzweck: Zum einen soll verhindert werden, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Zum anderen dient sie der Sicherung der Testierfreiheit der Betroffenen, indem sie diese davor bewahren soll, dass ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird. Geschützt werden damit Betreuungs- und Pflegebedürftige, die sich aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation in einer persönlichen Abhängigkeit befinden.
Beim Erbvertrag liegt das für einen Verstoß erforderliche „Sichversprechenlassen“ bereits in der Annahmeerklärung des Begünstigten, so dass es auf eine gesonderte Kenntnisnahme nicht ankommt. Wirkt die begünstigte Person selbst an dem Erbvertrag mit, kann sie sich schon deshalb nicht auf eine fehlende Kenntnis von der Erbeinsetzung berufen. Auch eine fehlende Kenntnis von der Verbotsnorm selbst ist unerheblich, da es sich hierbei um einen im Rahmen des § 134 BGB unbeachtlichen Rechtsirrtum handelt; ausreichend ist die objektive Erfüllung des Tatbestands des Verbotsgesetzes (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 134 Rn. 12a). Bei der Erbeinsetzung eines Mitarbeiters oder der Leitung einer Einrichtung ist darüber hinaus erforderlich, dass die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Betreuungs- oder Pflegevertrag steht.
Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Erbeinsetzung und der Pflegeleistung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (vgl. BGH, 09.02.1990 - Az: V ZR 139/88; OLG Frankfurt, 29.01.2001 - Az: 20 W 71/99; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 14 Rn. 24). Für die Widerlegung dieser Vermutung genügt nicht die bloße Erschütterung der Vermutungsbasis; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils (vgl. BGH, 09.02.1990 - Az: V ZR 139/88; BayObLG, 22.06.2004 - Az: 1Z BR 40/04).
Das Bestehen einer daneben laufenden freundschaftlichen, über eine reine Geschäftsbeziehung hinausgehenden persönlichen Bindung zwischen den Beteiligten reicht für die Widerlegung der Vermutung für sich genommen nicht aus, wenn sich diese Bindung nicht eindeutig von der dienstlichen Beziehung trennen lässt. Verbleiben nach der Beweisaufnahme Zweifel, ob die Erbeinsetzung nicht zumindest auch auf der Erbringung der Pflegeleistungen beruhte, geht dies zu Lasten der begünstigten Person.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes, von der zu pflegenden, ledigen und kinderlosen Erblasserin durch notariellen Erbvertrag zur Alleinerbin eingesetzt worden. Trotz einer nach der Beweisaufnahme festgestellten freundschaftlichen Verbindung, die über die reine Pflegetätigkeit hinausging, ließ sich eine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und persönlicher Beziehung nicht feststellen, so dass der erforderliche Beweis des Gegenteils nicht als erbracht angesehen wurde. Gerade in Fällen unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Zuwendung offenbleiben, muss das Verbot im Interesse des Schutzes der Testierfreiheit eingreifen (vgl. BayObLG, 22.06.2004 - Az: 1Z BR 40/04).
Was verbietet Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen?
Landesrechtliche Vorschriften wie § 7 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) untersagen es der Leitung und den Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von den betreuten oder gepflegten Personen über die vereinbarte Vergütung hinaus Geld oder geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Die Norm ist an die Stelle des zuvor bundesweit geltenden § 14 Heimgesetz (HeimG) getreten, nachdem der Bundesgesetzgeber im Zuge der Föderalismusreform von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis insoweit keinen abschließenden Gebrauch mehr gemacht hat. Anders als § 14 HeimG erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 7 HGBP ausdrücklich auch auf ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie deren Leitung.Die Vorschrift verfolgt einen doppelten Schutzzweck: Zum einen soll verhindert werden, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Zum anderen dient sie der Sicherung der Testierfreiheit der Betroffenen, indem sie diese davor bewahren soll, dass ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird. Geschützt werden damit Betreuungs- und Pflegebedürftige, die sich aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation in einer persönlichen Abhängigkeit befinden.
Ist eine Erbeinsetzung gesetzlich verboten?
Unter das Versprechen- oder Sichgewährenlassen einer geldwerten Leistung fällt nach den zu § 14 HeimG entwickelten und auf § 7 HGBP übertragbaren Grundsätzen grundsätzlich sowohl die Einsetzung als Erbe in einem Testament als auch in einem Erbvertrag. Bei einer testamentarischen Verfügung liegt ein Verstoß allerdings nur vor, wenn diese dem Begünstigten bekannt gegeben wurde; fehlt es an dieser Kenntnis, bleibt die letztwillige Verfügung wirksam (vgl. BVerfG, 03.07.1998 - Az: 1 BvR 434/98; BGH, 26.10.2011 - Az: IV ZB 33/10; OLG Frankfurt, 29.01.2001 - Az: 20 W 71/99; OLG Stuttgart, 21.03.2013 - Az: 8 W 253/11).Beim Erbvertrag liegt das für einen Verstoß erforderliche „Sichversprechenlassen“ bereits in der Annahmeerklärung des Begünstigten, so dass es auf eine gesonderte Kenntnisnahme nicht ankommt. Wirkt die begünstigte Person selbst an dem Erbvertrag mit, kann sie sich schon deshalb nicht auf eine fehlende Kenntnis von der Erbeinsetzung berufen. Auch eine fehlende Kenntnis von der Verbotsnorm selbst ist unerheblich, da es sich hierbei um einen im Rahmen des § 134 BGB unbeachtlichen Rechtsirrtum handelt; ausreichend ist die objektive Erfüllung des Tatbestands des Verbotsgesetzes (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 134 Rn. 12a). Bei der Erbeinsetzung eines Mitarbeiters oder der Leitung einer Einrichtung ist darüber hinaus erforderlich, dass die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Betreuungs- oder Pflegevertrag steht.
Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Erbeinsetzung und der Pflegeleistung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (vgl. BGH, 09.02.1990 - Az: V ZR 139/88; OLG Frankfurt, 29.01.2001 - Az: 20 W 71/99; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 14 Rn. 24). Für die Widerlegung dieser Vermutung genügt nicht die bloße Erschütterung der Vermutungsbasis; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils (vgl. BGH, 09.02.1990 - Az: V ZR 139/88; BayObLG, 22.06.2004 - Az: 1Z BR 40/04).
Das Bestehen einer daneben laufenden freundschaftlichen, über eine reine Geschäftsbeziehung hinausgehenden persönlichen Bindung zwischen den Beteiligten reicht für die Widerlegung der Vermutung für sich genommen nicht aus, wenn sich diese Bindung nicht eindeutig von der dienstlichen Beziehung trennen lässt. Verbleiben nach der Beweisaufnahme Zweifel, ob die Erbeinsetzung nicht zumindest auch auf der Erbringung der Pflegeleistungen beruhte, geht dies zu Lasten der begünstigten Person.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes, von der zu pflegenden, ledigen und kinderlosen Erblasserin durch notariellen Erbvertrag zur Alleinerbin eingesetzt worden. Trotz einer nach der Beweisaufnahme festgestellten freundschaftlichen Verbindung, die über die reine Pflegetätigkeit hinausging, ließ sich eine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und persönlicher Beziehung nicht feststellen, so dass der erforderliche Beweis des Gegenteils nicht als erbracht angesehen wurde. Gerade in Fällen unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Zuwendung offenbleiben, muss das Verbot im Interesse des Schutzes der Testierfreiheit eingreifen (vgl. BayObLG, 22.06.2004 - Az: 1Z BR 40/04).
OLG Frankfurt, 12.05.2015 - Az: 21 W 67/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0512.21W67.14.0A
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