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Haftung eines Automobilherstellers in einem sogenannten Dieselfall (Motor Typ OM 651)

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 31 Minuten

Der Kläger nimmt den beklagten Automobilhersteller im Anschluss an den Kauf eines Kraftfahrzeugs wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwischenzeitlichem Verkauf des Fahrzeugs verlangt er neben der Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits noch die Erstattung des nach Abzug des Erlöses verbleibenden Differenzbetrages zu dem von ihm gezahlten Kaufpreis sowie der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger erwarb am 16. Juni 2016 von der Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen zum Preis von 19.799,99 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ OM 651 der Abgasnorm EU 5 ausgestattet. Die Abgasreinigung erfolgt über eine Abgasrückführung, durch die ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt wird. Bei bestimmten (zB kühleren) Temperaturen wird die Abgasrückführung zurückgefahren (sogenanntes Thermofenster).

Der Kläger hat behauptet, das Thermofenster sorge dafür, dass bereits bei „normalen“ Außentemperaturen eine Abschaltelektronik eingreife und die Stickoxide nicht mehr gefiltert würden. Nur aufgrund dieser Software würden die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt angegebenen Abgaswerte scheinbar eingehalten. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr würden die im Prüfstand durch Software manipulierten Stickoxid-Werte hingegen deutlich überschritten. Das Fahrzeug sei daher mit einem Mangel behaftet. In Kenntnis dessen hätte er es nicht erworben.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg.

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BGH, 19.10.2023 - Az: III ZR 221/20

ECLI:DE:BGH:2023:191023UIIIZR221.20.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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