Sofern ein Erblasser testamentarisch zugunsten einer Person, der er Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte, über seine wertlose Wohnungseinrichtung, nicht aber über sein Geldvermögen, verfügt, so ist hierin keine Erbeinsetzung zu sehen. Dies gilt zumindest für den Fall, dass das Geldvermögen
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