Ein Betreuer muss sich das pflichtwidrige Verhalten des Anlageberaters zurechnen lassen, wenn er sich zur Erfüllung seiner Betreuungspflichten des Beraters bedient.
Ein Betreuer haftet auf Schadensersatz aus schuldhafter Pflichtverletzung, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
Ein Betreuer haftet auf Schadensersatz aus schuldhafter Pflichtverletzung, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
LG Waldshut-Tiengen, 30.10.2007 - Az: 1 O 336/06
ECLI:DE:LGWALDS:2007:1030.1O336.06.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker
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