Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 403.204 Anfragen

Freigestelltes Betriebsratsmitglied: Arbeitgeber muss erworbene Fähigkeiten anerkennen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Amtstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus dieser Vorschrift kann sich in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn die Zahlung einer geringeren Vergütung eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit darstellt. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere dann, wenn das Betriebsratsmitglied ohne seine Amtstätigkeit in eine höher vergütete Position aufgestiegen wäre (sogenannte fiktive Beförderung oder hypothetische Karriere).

Für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung trägt das Betriebsratsmitglied grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast ist es jedoch zunächst ausreichend, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vorträgt, dass der Arbeitgeber ihm eine konkrete Zusage für eine freie oder frei werdende Stelle mit höherer Vergütung gemacht hat und es dieses Angebot allein deshalb abgelehnt hat, weil es an seinem Betriebsratsmandat und der Freistellung festhalten wollte. Weitere Tatsachen - insbesondere zu seiner Qualifikation für die angebotene Stelle - muss es in diesem Stadium regelmäßig nicht darlegen.

Bestreitet der Arbeitgeber das Vorbringen nicht ausdrücklich, gilt es nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, in dem Angebot liege eine unzulässige Begünstigung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG, obliegt ihm im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast ein substantiierter Vortrag zu Tatsachen, die auf eine solche Begünstigung schließen lassen. Hierzu muss sich dann das Betriebsratsmitglied konkret erklären.

Es liegt keine rechtswidrige Begünstigung in der beruflichen Entwicklung eines Betriebsratsmitglieds vor, wenn dieses unter Höherstufung seines Entgelts befördert wird oder ihm eine solche Beförderung angeboten wird, weil es gerade während seiner Amtstätigkeit als Betriebsratsmitglied beförderungsrelevante Fähigkeiten, Kenntnisse oder Qualifikationen erworben hat. Dabei handelt es sich trotz des Kausalbezugs zur Amtstätigkeit nicht um eine unzulässige „Bezahlung für Betriebsratstätigkeit“, sondern um eine Honorierung konkreter individueller beruflicher Weiterbildung oder Qualifikation.

Eine fiktive oder tatsächliche Beförderung setzt allerdings stets eine konkrete freie Stelle voraus, für deren Besetzung das Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen aufweisen muss. Auf welchem Weg es diese erworben hat - und sei es während der Ausübung des Betriebsratsmandats - ist unerheblich. Es muss sich jedoch um konkrete Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen handeln, die auch ansonsten für die zu besetzende Stelle einstellungs- und vergütungsrelevant sind.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Rheinische Post

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant