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Gutachterkosten nach Verkehrsunfall: Geschädigter muss sich nicht auf Billig-Tarife einlassen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sein Honorar entsprechend den Vereinbarungen zwischen Versicherern und Sachverständigenverbänden (wie BVSK-Versicherer-Absprachen) abrechnet. Die freie Wahl des Gutachters gehört zum Schadensersatzanspruch und darf nicht durch wirtschaftliche Erwartungen der Versicherer eingeschränkt werden.
Die Erstattungspflicht für Sachverständigenkosten besteht grundsätzlich in voller Höhe. Eine Kürzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen, da der Geschädigte als juristischer und technischer Laie regelmäßig nicht in der Lage ist, die Angemessenheit von Gutachterhonoraren zu beurteilen.
Ein wesentliches Indiz gegen das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände ist die Zahlungsbereitschaft des Versicherers selbst. Erkennt der Versicherer einen erheblichen Teil der geltend gemachten Kosten als angemessen an und leistet entsprechende Zahlungen, kann dem Geschädigten keine erkennbare Unangemessenheit vorgehalten werden. Vorliegend hatte der Versicherer von den geforderten 455,53 € immerhin 321,00 € gezahlt, was einem Anteil von rund 70% entspricht. Bei einer derart geringen Differenz kann von einem Laien nicht erwartet werden, dass er Zweifel an der Seriosität des Sachverständigen hegt oder ein auffälliges Missverhältnis erkennt.
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