Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Zunächst einmal gilt für Schäden, die bei einem
Verkehrsunfall entstanden sind ein einfacher Grundsatz:
Derjenige, der verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.Der Geschädigte ist also so zu stellen, als wäre der Verkehrsunfall nicht passiert.
Dabei kann im Falle von Personenschäden und Sachschäden vom Geschädigten der Geldbetrag verlangt werden, den er benötigt, um den Schaden zu beseitigen (§ 249 BGB).
Bei einem Verkehrsunfall hängen Art und Höhe des Schadensersatzes also ebenfalls davon ab, ob der Unfall für den Schaden ursächlich gewesen ist.
Ganz so einfach ist die Sache also nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Sachlage nicht immer eindeutig ist und eine Haftungsverteilung zum Ansatz kommt, weil eben nicht eine Partei alleine am Schaden Schuld hatte. Hier lässt sich vortrefflich streiten.
Bei Verkehrsunfallschäden ist weiterhin zwischen
Personenschäden und
Sachschäden zu unterscheiden.
Während bei Sachschäden immer nur materielle Schäden ersetzt werden, also solche, die sich in einem finanziellen Verlust ausdrücken lassen, gibt es bei Personenschäden auch den Ersatz nicht materieller Schäden (§ 253 BGB). Man spricht hier vom
Schmerzensgeld.
Meldepflicht bei der Versicherung
Ganz unabhängig von der Schuldfrage und gleich ob Polizei und Staatsanwaltschaft in der Sache Ermittlungen aufgenommen haben, ist die Versicherung zu informieren. Es besteht insoweit eine Meldepflicht. Ein Verstoß kann dazu führen, dass die Versicherung leistungsfrei wird, also für die Schäden nicht aufkommen muss (vgl. AG Potsdam, 01.03.2011 – Az:
21 C 246/10).
Es ist i.d.R. das Schadenstelefon der Kfz-Haftpflichtversicherung anzurufen und eine kurze Schilderung des Sachverhaltes vorzunehmen. Das im Anschluss von der Versicherung versendete Schadensanzeige-Formular ist genau ausfüllen und am besten um Fotos und die Unfallbeschreibung aus dem Polizeibericht zu ergänzen.
Achtung: das wissentliche zurückhalten von Informationen oder falsche Daten führen zum Verlust des Versicherungsschutzes!Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt für Fremdschäden auf, nicht aber für Schäden am Fahrzeug des Verursachers. Dies ist nur bei einer
(Voll-)Kaskoversicherung der Fall. Schadenersatzansprüche sollte der Geschädigte umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung anmelden.
Regulierung von Sachschäden
Der entstandene Sachschaden muss nicht zwingend repariert werden. Der Geschädigte kann auch eine
fiktive Abrechnung vornehmen und sich die Reparaturkosten in Geld auszahlen lassen. Bei einer fiktiven Abrechnung besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Netto-Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten; ein Erstattungsanspruch der Mehrwertsteuer besteht nur, soweit der Geschädigte diese tatsächlich aufgebracht hat, was bei einer fiktiven Abrechnung nicht der Fall ist. Diese Abrechnungsmethode wird auch bei einer Eigenreparatur angewendet.
Ansonsten besteht Anspruch auf eine vollständige fachgerechte Reparatur, wobei hinsichtlich der Frage ob eine Markenwerkstatt oder eine freie Werkstatt beansprucht werden darf ebenso gerne gestritten wird, wie um die Frage, ob es nicht eine günstigere Werkstatt gibt, die der Geschädigte (relativ) problemlos nutzen könnte („ohne Weiteres zugänglich“). Schließlich wollen die Versicherungen die für sie anfallenden Kosten in jedem Fall so gering wie möglich halten.
Auch der Umstand, dass ein Fahrzeug nach einem Unfall weniger Wert ist, wird berücksichtigt. Hierfür wird der „
merkantile Minderwert“ angesetzt - aber nur, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich repariert wird.
Weitere Details finden Sie in unserem Beitrag
Schadensregulierung nach einem Unfall.
Nutzungsausfall
Der Unfallgeschädigte kann nach einem Verkehrsunfall
Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten geltend machen.
Der Nutzungsausfall ist eine Entschädigung des Unfallgeschädigten für die Nichtbenutzbarkeit seines Fahrzeugs. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanspruch des Geschädigten, so dass die Entschädigung nicht beantragt werden muss. Voraussetzung ist neben dem Nutzungswillen auch die Möglichkeit der Nutzung. Soweit daher der Geschädigte verletzt ist und aufgrund der Verletzung tatsächlich kein Fahrzeug führen kann, steht ihm mangels tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit kein Nutzungsausfall zu.
Dieser Anspruch besteht während der Fahrzeugreparatur bzw. während der Ersatzbeschaffung. Es kann vom Betroffenen entweder ein Mietwagen in Anspruch genommen werden oder Nutzungsausfall geltend gemacht werden.
Ein Anspruch besteht sogar dann, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt bzw. sich kein anderes Fahrzeug anschafft (BGH, 10.06.2008 - Az:
VI ZR 248/07):
Die Nutzungsausfallentschädigung soll die Vermögenseinbuße ausgleichen, die durch den unfallbedingten Ausfall des Fahrzeugs entstanden ist. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft und keine Reparatur durchgeführt wird. Denn dies spricht nicht gegen eine generelle Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen.
Weitere Details finden Sie in unserem Beitrag
Nutzungsausfallentschädigung.
Personenschäden
Unter Personenschäden sind zunächst sämtliche finanziellen Nachteile zu verstehen, die jemand dadurch erleidet, dass es infolge des Unfalls zu einer Körperverletzung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung gekommen ist.
Dies sind typischerweise
- Arzt-, Krankenhaus- sowie weitere Behandlungskosten, Zuzahlungen
- Einkommensausfall wegen Krankheit,
- Erwerbsunfähigkeit oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit
- Haushaltsführungsschaden
Weitere Details finden Sie in unserem Beitrag
Materielle Personenschäden.
Schmerzensgeld
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht als Folge eines Verkehrsunfalls nur bei einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht also, wenn nur eine Sache wie etwa der PKW beschädigt worden ist. Gem. § 253 Abs. 2 BGB kann als Schmerzensgeld "eine billige Entschädigung" verlangt werden. Der Zweck des Schmerzensgeldes besteht darin, dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zu verschaffen.
Weitere Details finden Sie in unserem Beitrag
Schmerzensgeld - gibt es einen Anspruch?.
Rechtsanwaltskosten
Sofern die Ansprüche des Geschädigten berechtigt sind, trägt die Versicherung der Gegenseite die Anwaltskosten entsprechend der Haftungsquote.