Reicht ein Versicherungsnehmer seine Schadensanzeige verspätet ein, so wird die Vollkaskoversicherung leistungsfrei, da sich der Versicherungsnehmer die Überschreitung der Anzeigepflicht voll zurechnen lassen muss. Vorliegend war nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen eine frühere Meldung nicht möglich war. Schließlich hätte es hierzu nur eines einfachen Telefonanrufs bedurft. Möglich war es aber offenbar, nach dem Unfall in Italien den Seitenspiegel notdürftig zu reparieren, den Schaden zu fotografieren und danach den Urlaub einschließlich der Heimreise fortzusetzen. Hierbei ist es auch nicht plausibel, wieso der Schaden nicht polizeilich aufgenommen wurde, wozu der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Aufklärungspflicht jedoch verpflichtet gewesen wäre.
Die Folge: Die Versicherung musste nichts zahlen.
Die Folge: Die Versicherung musste nichts zahlen.
AG Potsdam, 01.03.2011 - Az: 21 C 246/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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