Wurde für einen Gebrauchtwagen bei Kaufvertragsabschluss die Erteilung des DEKRA Siegels zusichert, dieses dann aber nicht erteilt, so liegt ein Sachmangel in Form des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft vor. Es ist unerheblich, wenn dem Käufer zwar der zur Versagung führende Umstand bekannt war, nicht aber die Tatsache, dass dieser Umstand zur Versagung des Siegels führen könnte.
AG Potsdam, 10.08.2007 - Az: 22 C 170/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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