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Tierhalterhaftpflichtversicherung: Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ist unklar, ob der in einer Wohnung gehaltene Hund die Mietsache dauerhaft überbeanspruchte oder die Wohnung (hier an der Treppe und der Eingangstür) einmalig beschädigte, führt das Unterlassen einer unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls zur Leistungsfreiheit des Tierhalterhaftpflichtversicherers.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Leistung aus der im März 2009 zwischen den Parteien vereinbarten Tierhalterhaftpflichtversicherung. Es geht ihr um am 20. Dezember 2011 gemeldete Schäden in der von der Versicherungsnehmerin angemieteten Wohnung. Hierzu hat die Klägerin behauptet, der angegebene Hund habe am 1. und 2. Oktober 2011 plötzlich Treppe und Eingangstür beschädigt. Die Beklagte nahm ihre Einstandspflicht in Abrede und berief sich u.a. auf übermäßige Beanspruchung und die Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls.

Das Landgericht hat die von der Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zunächst wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Nachdem die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Unterlagen nachreichte, hat sich die Kammer auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt und an ihrer Entscheidung festgehalten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die nach § 114 I 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Die Beklagte ist leistungsfrei (§§ 30 I 1; 28 II 1 VVG i.V.m. Ziff. 25.1; 26.2 S. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung 2008).

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