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Rettungsgasse im innerstädtischen Verkehr: Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die gesetzliche Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt nur auf Autobahnen und Außerortsstraßen, nicht innerorts. Schert ein Fahrer innerorts nach links aus, obwohl sich ein Einsatzfahrzeug erkennbar bereits links an der Fahrzeugkolonne vorbeibewegt, trifft ihn die überwiegende Haftung. Das Einsatzfahrzeug haftet jedoch anteilig, wenn dessen Fahrer die Sonderrechte nicht mit gebührender Rücksicht ausübt, insbesondere bei zu hoher Geschwindigkeit in einer Engstelle.

Welche Haftungsgrundlagen greifen bei einer Kollision zweier Kraftfahrzeuge?

Ereignet sich ein Unfall beim Betrieb zweier Kraftfahrzeuge, richtet sich die wechselseitige Haftung nach § 17 StVG. Danach sind die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge sowie die jeweiligen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Der Abwägung dürfen nur feststehende Tatsachen zugrunde gelegt werden, also solche, die unstreitig oder bewiesen sind. Daneben kommt ein Anspruch aus § 823 BGB in Betracht.

Im zu entscheidenden Fall war es zu einer Kollision eines an einer roten Ampel wartenden, nach links auf eine Sperrfläche ausscherenden Fahrzeugs mit einem Funkstreifenwagen, der unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn eine wartende Fahrzeugschlange über die Sperrfläche überholte, gekommen.

Gilt die Pflicht zur Rettungsgasse auch innerhalb geschlossener Ortschaften?

Nach § 11 Abs. 2 StVO ist eine Rettungsgasse auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden. Diese Vorschrift gilt nicht für den innerstädtischen Verkehr. Hier bestimmen sich die Anforderungen nach der jeweiligen Einzelfallsituation. Maßgeblich ist stattdessen die allgemeine Pflicht aus § 38 Abs. 1 S. 2 StVO, wonach einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen ist. Wer sich auf die Bildung einer Rettungsgasse beruft, kann daraus innerorts keine Rechtfertigung für ein Ausweichmanöver herleiten, wenn dieses nach den konkreten Umständen zur Erfüllung der Pflicht nicht geboten war.

Wann verstößt ein Ausweichmanöver gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO?

Weicht ein wartender Fahrzeugführer nach links auf eine Sperrfläche aus, um einem von hinten herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen, verschafft er diesem nicht freie Bahn, sondern bereitet ihm ein Hindernis, wenn das Einsatzfahrzeug seinen Fahrweg bereits anders gewählt hat. Das gilt insbesondere, wenn es die wartenden Fahrzeuge wie hier links über die Sperrfläche passiert. In einem solchen Fall hätte der Ausweichende bei gebotener Sorgfalt erkennen können und müssen, dass sich das Einsatzfahrzeug bereits linksseitig nähert. Bei gerader Straßenführung ist ein solches Fahrzeug rechtzeitig wahrnehmbar. Ein Ausscheren nach links ist dann unter keinen Umständen zulässig.

Für die Beweiswürdigung war hier maßgeblich, dass die Insassen des Einsatzfahrzeugs und ein unbeteiligter, unmittelbar hinter dem Ausscherenden wartender Zeuge übereinstimmend schilderten, das Einsatzfahrzeug habe bereits mehrere Fahrzeuge überholt, bevor das Ausscheren erfolgte. Die Aussage des unbeteiligten Zeugen wurde als lebensnah, plausibel und ohne Belastungstendenz gewertet; seine Wahrnehmungsbereitschaft war wegen der bewussten Aufmerksamkeit auf das Einsatzfahrzeug nicht zweifelhaft. Der Vortrag, das Einsatzfahrzeug hätte durch eine gebildete Rettungsgasse fahren können, wurde als Schutzbehauptung bewertet, da hinter dem Ausscherenden weitere Fahrzeuge standen, die bereits überholt worden waren. Ob der Ausscherende im Kollisionszeitpunkt bereits wieder stand oder sich noch bewegte, war unerheblich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er so lange gestanden hätte, dass er für das Einsatzfahrzeug rechtzeitig als Hindernis erkennbar gewesen wäre.

Welche Pflichten treffen den Fahrer eines Einsatzfahrzeugs trotz Sonderrechten?

Der Halter des Einsatzfahrzeugs muss sich einen Verstoß seines Fahrers gegen § 35 Abs. 8 i.V.m. § 1 Abs. 2 StVO zurechnen lassen. Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das Überholen einer Fahrzeugschlange über eine Sperrfläche stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen ein faktisches Überholverbot dar, weil ein Fahrzeugführer darauf vertrauen darf, dass ihn ein nachfolgender Kraftfahrer nicht unter Inanspruchnahme einer solchen Fläche überholt (vgl. BGH, 28.04.1987 - Az: VI ZR 66/86).

Verengt sich die Sperrfläche vor einer Kreuzung durch eine Verkehrsinsel erheblich und bildet damit ein „Nadelöhr”, ist die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren. Der Fahrer muss sich dort etwa mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineintasten, zumal wenn die für ihn geltende Lichtzeichenanlage Rot zeigt. Die Reduzierung ist nicht nur wegen des Querverkehrs, sondern auch wegen der Engstelle geboten. Er muss damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer aufgrund des Martinshorns nach links ausschwenken, um Platz zu machen, auch wenn dies innerorts nicht vorgeschrieben ist. Diese Möglichkeit ist ernsthaft in Betracht zu ziehen und betont langsam zu fahren, um auf Fehlverhalten reagieren zu können.

Im zu beurteilenden Fall stand nach dem unfallanalytischen Gutachten fest, dass das Einsatzfahrzeug mit mindestens 20 km/h kollidierte. Eine höhere Geschwindigkeit war möglich, aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Bei 14 km/h wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Auch diese Geschwindigkeit wäre an der Engstelle noch zu hoch gewesen. Damit war die Unfallkausalität des Geschwindigkeitsverstoßes gegeben.

Wie erfolgt die Haftungsabwägung?

Auch unter Berücksichtigung einer grundsätzlich höheren Betriebsgefahr eines mit Sonderrechten fahrenden Einsatzfahrzeugs kann eine höhere Haftung des Ausscherenden erfolgen. Sein Verkehrsverstoß wiegt schwerer, wenn das Einsatzfahrzeug wie hier von hinten einwandfrei und deutlich erkennbar herannahte, während dem Einsatzfahrer nur eine relativ geringe Geschwindigkeitsüberschreitung nachweisbar ist. Ausschlaggebend war, dass der Ausscherende direkt in den Fahrweg des Einsatzfahrzeugs in die Engstelle zwischen Verkehrsinsel und linkem Fahrstreifen hineinfuhr. Angemessen war daher eine Haftungsverteilung von 60 % zulasten des Ausscherenden und 40 % zulasten des Einsatzfahrzeughalters.


LG Hamburg, 18.02.2022 - Az: 306 O 471/20

ECLI:DE:LGHH:2022:0218.306O471.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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