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Schwerwiegender Verstoß gegen Rückschaupflicht beim Linksabbiegen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

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Ein schwerwiegender Verstoß eines linksabbiegenden Verkehrsteilnehmers gegen seine Rückschaupflicht begründet die alleine Haftung bei einem allein deshalb entstandenem Unfall. Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt in diesem Fall vollständig zurück.

Hierzu führte das Gericht aus:

Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten, umfassenden Beweisaufnahme erscheint eine Haftungsverteilung von 100:0 zu Lasten der Beklagten sachgerecht.

Unstreitig kam es zwischen dem vom Kläger zum Unfallzeitpunkt geführten Fahrzeug und dem von dem Beklagten zu 2) geführten MB-Trac welcher bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, am 13.05.2014 auf der Kreisstraße D. 1 bei J. zu keiner Berührung, so dass die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Halterhaftung bei sog. berührungslosen Unfällen heranzuziehen sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer grundsätzlichen Haftung der Beklagten für den klägerischen Schaden aus §§ 7 I, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG auszugehen, weil der Schaden beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden ist.

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen.

Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, „dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist“.

Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es nur dann, „wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will“.

„Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht“.

Nicht ausreichend ist insofern die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle. Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeuges zu einem schädigenden Ereignis bei einem berührungslosen Unfall ist vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Verhalten des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Nicht erforderlich für die Haftung nach § 7 StVG ist, dass dem Fahrer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs hierbei ein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann. „Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat“.

Auch ein durch die Fahrweise - etwa ein Anfahren oder Überholen - ausgelöster Sturz eines Zweiradfahrers oder Fußgängers kann dem Betrieb des die Sturzreaktion veranlassenden Kraftfahrzeuges zugerechnet werden.

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Olaf Sieradzki