Trotz eingeschalteter Blinkleuchte des
vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs darf der Wartepflichtige nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen, wenn sich dieses in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selbst - zweifelsfrei manifestiert. Ein Vertrauen des Wartepflichtigen ist somit erst dann begründet, wenn die Abbiegeabsicht unzweifelhaft feststeht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Einzelnen ist umstritten, ob der nach
§ 8 StVO Wartepflichtige auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten bereits dann vertrauen darf, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen, oder ob der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchter des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selbst - zweifelsfrei manifestiert.
Diese letztere Auffassung verdient indes den Vorzug, denn nach § 8 StVO trifft den Wartepflichtigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht mit der Folge, dass sich der Wartepflichtige nur eingeschränkt auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann.
Er darf zwar in der Regel auf das Unterbleiben atypischer grober
Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, muss jedoch die Möglichkeit sonstiger Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten in Betracht ziehen.
Ein Vertrauen des Wartepflichtigen ist danach erst dann begründet, wenn die Abbiegeabsicht zweifelsfrei feststeht. Die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers „rechts“ unterstellt, folgt aus den Angaben der Parteien jedoch nicht, dass eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder gar der Beginn des Abbiegens selbst manifestiert waren, wofür die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist.
Zwar hat die Klägerin bei ihrer Anhörung erklärt, dass die Beklagte zu 1) ihren Blinker rechts gesetzt hatte, als sie das Beklagtenfahrzeug, das verlangsamt habe mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 - 40 Km/h, in Höhe der „Landbeize“ erstmals wahrgenommen habe. Die Beklagte zu 1) hat hingegen angegeben, sie sei mit gleichmäßiger Geschwindigkeit von ca 30 Km/h auf dem Neumayerring gefahren, den Blinker rechts jedoch nicht gesetzt, sie habe an der Bushaltestelle nach der Ackerstraße halten wollen. Angesichts der durch die Klägerin selbst geschilderten kurzen Distanz zwischen der Einmündung der Ackerstraße und der „Landbeize“ und der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast einer den Anscheinsbeweis erschütternden Tatsachen genügt das zu ihren Gunsten unterstellte Setzen des Blinkzeichengebers durch die Beklagte zu 1) nicht, um den Anscheinsbeweis der schuldhaften Vorfahrtverletzung zu erschüttern.