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Kollision zwischen einem Radfahrer, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf einen Radweg einbiegt, und einem Radfahrer, der diesen Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt, richtet sich die Haftungsverteilung nach den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.
Nach
§ 10 StVO muss derjenige, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine andere Verkehrsfläche einfahren will, jede Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs ausschließen. Dies umfasst auch Radfahrer auf einem Radweg, unabhängig davon, aus welcher Richtung sie kommen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet eine überwiegende Haftung.
Der entgegen der Fahrtrichtung fahrende Radfahrer verstößt seinerseits gegen
§ 2 Abs. 4 StVO, da die Benutzung eines Radweges nur in der dafür freigegebenen Richtung zulässig ist. Dieser
Verkehrsverstoß begründet ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB, weil hierdurch zusätzliche Gefahren entstehen und eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht.
In der Gesamtabwägung überwiegt das Verschulden des aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommenden Radfahrers. Der Verstoß gegen § 10 StVO wiegt schwerer, da dieser Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, nicht nur Verletzungen, sondern bereits jede Gefährdung auszuschließen. Gleichwohl bleibt das Mitverschulden des Radfahrers, der den Radweg in unzulässiger Richtung benutzt, bestehen, weil er mit einer erhöhten Gefahrensituation rechnen und entsprechend vorsichtig fahren muss.
Die Haftungsquote kann in einem solchen Fall mit 2/3 zu Lasten des einbiegenden Radfahrers und 1/3 zu Lasten des entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers bemessen werden. Das Vorfahrtsrecht entfällt durch die verbotswidrige Nutzung des Radweges nicht, wird jedoch bei der Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeiten eingeschränkt (vgl. KG, 18.01.1993 - Az: 12 U 6697/91; OLG Hamm, 24.10.1996 - Az: 6 U 68/96).
Ansprüche auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld bestehen demnach nur im Rahmen der festgestellten Haftungsquote. Dabei sind sowohl immaterielle Schäden (§ 253 Abs. 2 BGB) als auch materielle Schäden, wie Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und sonstige Aufwendungen, nur anteilig ersatzfähig.