Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt für einen Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Fußgänger dürfen den Weg auf der gesamten Breite benutzen. Radfahrer und Fußgänger müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen.
Ein Pedelecfahrer darf bei Annäherung an einen links auf einem 2,50 m breiten kombinierten Geh- und Radweg gehenden Fußgänger nicht sorglos seine Fahrt fortsetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat teilt als Ausgangspunkt die Auffassung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 31.01.2019 - Az:
2 U 1967/18), dass die Nutzung kombinierter Fußgänger- und Radfahrerwege gegenseitige Rücksichtnahme erfordert.
Vom Fußgänger in diesem Sinne ein vorsichtiges Verhalten beim Seitenwechsel zu erwarten, bildet überhaupt erst den Ansatzpunkt für die Annahme eines Verschuldens der Beklagten, das die Haftung nach § 823 BGB eröffnet und zugleich den anerkannten Grundsatz, dass Fußgänger den Weg auf der gesamten Breite ohne ständige Orientierung nach hinten nutzen dürfen, konkretisiert bzw. einschränkt. Gleichwohl entbindet dies den sich von hinten nähernden Radfahrer nicht von eigenen Pflichten beim Passieren.
Der Senat teilt insoweit zwar erneut als Ausgangspunkt die Auffassung des OLG Nürnberg, dass den Fahrradfahrer keine generelle, situationsunabhängige Pflicht, Fußgänger durch ein Klingelzeichen auf sich aufmerksam zu machen oder sich nur mit Schrittgeschwindigkeit anzunähern, trifft.
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