Das für Fahrradfahrer geltende Gebot, auf kombinierten Fußgänger-/Radfahrerwegen auf Fußgänger im besonderen Maß Rücksicht zu nehmen, begründet keine generelle, situationsunabhängige Pflicht, Fußgänger durch ein Klingelzeichen auf sich aufmerksam zu machen oder sich Fußgängern nur mit Schrittgeschwindigkeit anzunähern.
Zwar mag die (abstrakte) Gefahr bestehen, dass ein Fußgänger unerwartet und unvermittelt zur Seite tritt und in ein sich von hinten näherndes Fahrrad hineinläuft. Auch wenn Fußgänger nicht fortwährend nach Fahrradfahrern, die von hinten herankommen könnten, Ausschau zu halten brauchen, weil sie den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen dürfen und Fahrradfahrer dort keinen Vorrang haben, muss mit einer solchen Sorglosigkeit aber nicht gerechnet werden. Insbesondere haben Fußgänger ihr Verkehrsverhalten ebenfalls auf die besondere Situation, die sich aufgrund des Mischverkehrs ergibt, auszurichten; kombinierte Radfahrer-/Fußgängerwege erfordern gegenseitige Rücksichtnahme.
Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg können Fußgänger ohne Zweifel erwarten, dass überholende Radfahrer Abstand und Geschwindigkeit so wählen, dass die Begegnung gefahrlos möglich ist.
Zwar mag die (abstrakte) Gefahr bestehen, dass ein Fußgänger unerwartet und unvermittelt zur Seite tritt und in ein sich von hinten näherndes Fahrrad hineinläuft. Auch wenn Fußgänger nicht fortwährend nach Fahrradfahrern, die von hinten herankommen könnten, Ausschau zu halten brauchen, weil sie den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen dürfen und Fahrradfahrer dort keinen Vorrang haben, muss mit einer solchen Sorglosigkeit aber nicht gerechnet werden. Insbesondere haben Fußgänger ihr Verkehrsverhalten ebenfalls auf die besondere Situation, die sich aufgrund des Mischverkehrs ergibt, auszurichten; kombinierte Radfahrer-/Fußgängerwege erfordern gegenseitige Rücksichtnahme.
Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg können Fußgänger ohne Zweifel erwarten, dass überholende Radfahrer Abstand und Geschwindigkeit so wählen, dass die Begegnung gefahrlos möglich ist.
OLG Nürnberg, 31.01.2019 - Az: 2 U 1967/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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