Auch ohne das es zu einem Unfall kommt, kann riskantes oder leichtsinniges Fahren zum Verlust der Fahrerlaubnis führen.
Im Interesse und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ist ein derartiges Verhalten im Straßenverkehr nicht hinzunehmen und eine etwaige fahrlässige Gefährdung entsprechend zu ahnden.
Im der Entscheidung zugrunde
Im Interesse und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ist ein derartiges Verhalten im Straßenverkehr nicht hinzunehmen und eine etwaige fahrlässige Gefährdung entsprechend zu ahnden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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