Wird die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mangels erheblicher Anlasstaten abgelehnt, kommt eine Versagung der Entschädigung regelmäßig nicht in Betracht. Im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensausübung sind das Gewicht der Anlasstaten und der Rechtsfrieden gegen das vom Beschuldigten erlittene Sonderopfer abzuwägen, wobei Dauer und subjektiv empfundene Belastung der einstweiligen Unterbringung maßgeblich ins Gewicht fallen.
Scheitert die Anordnung der Unterbringung gerade an der fehlenden Erheblichkeit der Anlasstat, liegt eine Versagung der Entschädigung regelmäßig fern. Ist demgegenüber eine geeignete Anlasstat gar nicht nachweisbar, ist das Ermessen zur Gewährung einer Entschädigung regelmäßig auf null reduziert (vgl. KG Berlin, 15.06.2012 - Az: 4 Ws 57/12). Umgekehrt spricht die Begehung erheblicher Anlasstaten regelmäßig für eine Versagung der Entschädigung, wenn die Unterbringung gleichwohl nicht angeordnet wird - etwa weil eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Zukunft nicht festgestellt werden kann oder es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Erkrankung fehlt.
Entschädigungsanspruch bei abgelehnter Unterbringung nach § 63 StGB
Wird ein Sicherungsverfahren durchgeführt, um die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu erreichen, und lehnt das Gericht diesen Antrag ab, steht die Ablehnung wertungsmäßig einem Freispruch gleich. Grundsätzlich entsteht dadurch eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzugs (vgl. OLG Hamm, 26.07.1982 - Az: 1 Ws 264/82; OLG Stuttgart, 11.02.2000 - Az: 1 Ws 13/00). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob sich die Schuldunfähigkeit erst in der Hauptverhandlung herausstellt oder die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren betreibt, ihr Ziel der Unterbringung jedoch nicht erreicht (vgl. OLG Stuttgart, 11.02.2000 - Az: 1 Ws 13/00).Wann kann die Entschädigung versagt werden?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann eine Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Die Vorschrift räumt dem Tatgericht insoweit einen Ermessensspielraum ein. Maßgeblich für die Ermessensausübung ist zum einen, ob die rechtswidrigen Taten schwer wiegen, wie hoch ihr Unrechtsgehalt ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde. Zum anderen ist das Maß des Sonderopfers zu berücksichtigen, das der Beschuldigte durch die Strafverfolgungsmaßnahme erlitten hat (vgl. BGH, 10.03.2010 - Az: 5 StR 503/09; OLG Stuttgart, 11.02.2000 - Az: 1 Ws 13/00; KG Berlin, 15.06.2012 - Az: 4 Ws 57/12).Scheitert die Anordnung der Unterbringung gerade an der fehlenden Erheblichkeit der Anlasstat, liegt eine Versagung der Entschädigung regelmäßig fern. Ist demgegenüber eine geeignete Anlasstat gar nicht nachweisbar, ist das Ermessen zur Gewährung einer Entschädigung regelmäßig auf null reduziert (vgl. KG Berlin, 15.06.2012 - Az: 4 Ws 57/12). Umgekehrt spricht die Begehung erheblicher Anlasstaten regelmäßig für eine Versagung der Entschädigung, wenn die Unterbringung gleichwohl nicht angeordnet wird - etwa weil eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Zukunft nicht festgestellt werden kann oder es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Erkrankung fehlt.
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OLG Hamm, 25.08.2026 - Az: III-5 Ws 191/26
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0825.5WS191.26.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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