Wer an einer akuten paranoiden Schizophrenie leidet, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis zwingend entziehen. Ob der Betroffene im Straßenverkehr bereits aufgefallen ist, spielt dafür keine Rolle.
Wegen dieser zwingenden Rechtsfolge ist es unschädlich, wenn die Behörde ihre Entscheidung unmittelbar nach Ermittlung des Sachverhalts und ohne vorherige Anhörung des Betroffenen trifft (vgl. § 46 LVwVfG).
Anders liegt es nach Ziff. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV nach dem Ablauf einer Psychose; dann wird die Eignung grundsätzlich bejaht. Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn Halluzinationen und Wahnvorstellungen anhaltend fortbestehen und kein Abklingen festgestellt werden kann. Fehlt zudem die Einsicht in die Krankheit und ihre Behandlungsbedürftigkeit, spricht dies ebenfalls gegen eine günstige Prognose.
Der Fahrerlaubnisinhaber kann sich auch nicht darauf berufen, das Autofahren wirke sich auf ihn beruhigend aus oder die Erkrankung beeinträchtige seine Fahrfähigkeit nicht. Solche Selbsteinschätzungen vermögen die Bewertung nach Anlage 4 nicht zu widerlegen, zumal wenn sie mit fehlender Krankheitseinsicht einhergehen.
Der Betroffene ist über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären und hinsichtlich solcher Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu untersuchen und zu befragen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind. Ein Gutachten, das anerkannte wissenschaftliche Grundsätze heranzieht, die Befundtatsachen umfangreich und sorgfältig auswertet und sich im Wege der Differenzialdiagnose mit anderen möglichen Erkrankungen befasst, ist nicht in Zweifel zu ziehen.
Setzt sich ein aktuelles Gutachten überzeugend und nachvollziehbar mit früheren, abweichenden Gutachten auseinander, kann die frühere Diagnose als unzutreffend angesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die früheren Gutachten von einem unvollständig explorierten Sachverhalt ausgingen, etwa weil fremdanamnestische Erhebungen unterblieben und dadurch eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Erkrankung verkannt wurde. Beigezogene Stellungnahmen von Fachinstituten, aus denen sich eine frühere stationäre Behandlung mit entsprechender Diagnose ohne Krankheitseinsicht oder Remission ergibt, können die aktuelle Diagnose zusätzlich stützen.
Im vorliegenden Fall hatten frühere Gutachten eine Persönlichkeitsstörung mit paranoid-projektiven und emotional instabilen Zügen angenommen und Eignungsbedenken unter der Bedingung regelmäßiger psychiatrischer Behandlung verneint. Das aktuelle Gutachten stellte demgegenüber eine paranoide Schizophrenie fest, gestützt auf die vom Betroffenen selbst geschilderten Symptome wie Stimmenhören, Gedankenlesen durch andere und das Gefühl der Fremdbeeinflussung, die praktisch alle diagnostischen Kriterien nach ICD-10 erfüllen.
Wann ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen?
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Behörde steht insoweit kein Ermessen zu, die Rechtsfolge ist gesetzlich zwingend angeordnet. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gelten insbesondere Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur FeV als Fälle der Ungeeignetheit.Wegen dieser zwingenden Rechtsfolge ist es unschädlich, wenn die Behörde ihre Entscheidung unmittelbar nach Ermittlung des Sachverhalts und ohne vorherige Anhörung des Betroffenen trifft (vgl. § 46 LVwVfG).
Welche Bedeutung hat die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie?
Eine akute paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) schließt nach Ziff. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV sowohl die Eignung als auch eine nur bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Die vom Verordnungsgeber vorweggenommene Bewertung gilt nach der Vorbemerkung zur Anlage 4 für den Regelfall. Eine Kompensation der Erkrankung durch besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerung und -umstellung ist zwar grundsätzlich möglich, setzt aber entsprechende Anhaltspunkte voraus. Fehlen solche, bleibt es bei der Regelbewertung.Anders liegt es nach Ziff. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV nach dem Ablauf einer Psychose; dann wird die Eignung grundsätzlich bejaht. Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn Halluzinationen und Wahnvorstellungen anhaltend fortbestehen und kein Abklingen festgestellt werden kann. Fehlt zudem die Einsicht in die Krankheit und ihre Behandlungsbedürftigkeit, spricht dies ebenfalls gegen eine günstige Prognose.
Ist eine Auffälligkeit im Straßenverkehr erforderlich?
Für die Frage, ob eine schizophrene Psychose vorliegt und die Fahreignung ausschließt, kommt es auf eine bisherige Auffälligkeit im Straßenverkehr nicht an. Maßgeblich ist allein das Vorliegen der Erkrankung nach Ziff. 7.6 der Anlage 4 zur FeV. Ein Gutachten, das eine Eignung mit der Erwägung stützt, der Betroffene sei bislang nicht im Straßenverkehr in Erscheinung getreten, geht von einem verfehlten Maßstab aus; seine Aussagekraft ist dadurch erschüttert. Dies entspricht dem Zweck der Regelung, andere Verkehrsteilnehmer bereits vor der Verwirklichung eines Risikos zu schützen.Der Fahrerlaubnisinhaber kann sich auch nicht darauf berufen, das Autofahren wirke sich auf ihn beruhigend aus oder die Erkrankung beeinträchtige seine Fahrfähigkeit nicht. Solche Selbsteinschätzungen vermögen die Bewertung nach Anlage 4 nicht zu widerlegen, zumal wenn sie mit fehlender Krankheitseinsicht einhergehen.
Welche Anforderungen gelten für das ärztliche Gutachten?
Das ärztliche Gutachten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) muss den Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchung und die Gutachtenerstellung nach § 11 Abs. 5, Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV entsprechen. Es muss insbesondere auf die behördlich formulierte Fragestellung hin und in Kenntnis der bisherigen Vorgänge aus der Fahrerlaubnisakte erstellt werden (vgl. OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - Az: 12 ME 8/06; zu den Voraussetzungen Nr. 1 lit. a) bis e) der Grundsätze in Anlage 15 zur FeV).Der Betroffene ist über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären und hinsichtlich solcher Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu untersuchen und zu befragen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind. Ein Gutachten, das anerkannte wissenschaftliche Grundsätze heranzieht, die Befundtatsachen umfangreich und sorgfältig auswertet und sich im Wege der Differenzialdiagnose mit anderen möglichen Erkrankungen befasst, ist nicht in Zweifel zu ziehen.
Setzt sich ein aktuelles Gutachten überzeugend und nachvollziehbar mit früheren, abweichenden Gutachten auseinander, kann die frühere Diagnose als unzutreffend angesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die früheren Gutachten von einem unvollständig explorierten Sachverhalt ausgingen, etwa weil fremdanamnestische Erhebungen unterblieben und dadurch eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Erkrankung verkannt wurde. Beigezogene Stellungnahmen von Fachinstituten, aus denen sich eine frühere stationäre Behandlung mit entsprechender Diagnose ohne Krankheitseinsicht oder Remission ergibt, können die aktuelle Diagnose zusätzlich stützen.
Im vorliegenden Fall hatten frühere Gutachten eine Persönlichkeitsstörung mit paranoid-projektiven und emotional instabilen Zügen angenommen und Eignungsbedenken unter der Bedingung regelmäßiger psychiatrischer Behandlung verneint. Das aktuelle Gutachten stellte demgegenüber eine paranoide Schizophrenie fest, gestützt auf die vom Betroffenen selbst geschilderten Symptome wie Stimmenhören, Gedankenlesen durch andere und das Gefühl der Fremdbeeinflussung, die praktisch alle diagnostischen Kriterien nach ICD-10 erfüllen.
VG Freiburg, 20.11.2007 - Az: 1 K 1910/07
ECLI:DE:VGFREIB:2007:1120.1K1910.07.0A
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