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Voraussetzungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung

Sozialrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nur, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Bloß qualitative Einschränkungen (z.B. nur leichte Tätigkeiten) genügen nicht, solange noch sechs Stunden und mehr täglich möglich sind, wobei die Arbeitsmarktlage keine Rolle spielt.

Wann besteht Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung?

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Sie sind voll bzw. teilweise erwerbsgemindert, sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet, und sie haben vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt (§ 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB VI).

Was bedeutet volle und teilweise Erwerbsminderung?

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die unter diesen Bedingungen nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Die jeweilige Arbeitsmarktlage bleibt dabei unberücksichtigt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Maßgeblich ist damit allein das zeitliche Leistungsvermögen, nicht die Frage, ob tatsächlich ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Qualitative Einschränkungen oder zeitliche Leistungsminderung?

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen qualitativen und quantitativen Einschränkungen. Qualitative Einschränkungen betreffen die Art der noch zumutbaren Tätigkeit, etwa den Ausschluss schwerer Lasten, von Zwangshaltungen, Zeitdruck, Schicht- oder Nachtarbeit oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Sie mindern die Auswahl möglicher Tätigkeiten, lassen das zeitliche Leistungsvermögen aber unberührt. Erst eine quantitative Leistungsminderung, also die Unfähigkeit, mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich zu arbeiten, begründet einen Rentenanspruch.

Dies gilt auch dann, wenn mehrere Erkrankungen auf internistischem und orthopädischem Gebiet nebeneinander bestehen. Bei einer Herzmuskelerkrankung (dilatative Kardiomyopathie), arteriellem Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Übergewicht sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen führen die damit verbundenen Funktionsstörungen regelmäßig nur dann zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen, wenn sie sich in einem entsprechenden Beschwerdebild und objektivierbaren Funktionsausfällen niederschlagen. Ist ein Herzleiden unter medikamentöser Therapie kompensiert, bestehen keine kardialen Beschwerden und ist die Pumpfunktion nur noch leichtgradig reduziert, bleibt es bei qualitativen Einschränkungen. Gleiches gilt für einen gut eingestellten Diabetes ohne Folgeschäden und für einen medikamentös behandelten Bluthochdruck. Eine akute, folgenlos ausgeheilte Nierenfunktionsstörung begründet ebenfalls keine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung.

Welche Bedeutung haben Gutachten und Befundberichte?

Das zeitliche Leistungsvermögen wird im Wesentlichen anhand medizinischer Sachverständigengutachten und Befundberichte der behandelnden Ärzte festgestellt. Ein Gericht kann sich einem nachvollziehbar begründeten Gutachten nach eigener Prüfung anschließen, wenn dessen Feststellungen mit den vorliegenden Befundberichten übereinstimmen. Ergänzende Gutachten sind insbesondere dann geboten, wenn sich aus dem Vortrag oder den Unterlagen Anhaltspunkte für bislang nicht berücksichtigte Leiden ergeben. Wurde ein Fachgebiet erstmals im Berufungsverfahren begutachtet, kann eine zunächst unterbliebene orthopädische Begutachtung dort nachgeholt werden. Der Einwand einer fehlenden fachspezifischen Begutachtung greift dann nicht mehr durch.

Einwendungen gegen ein Gutachten müssen substantiiert sein. Bloßes Wiederholen bereits begutachteter Beschwerden genügt nicht, wenn der Sachverständige hierzu bereits ausführlich Stellung genommen hat. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands müssen vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sein; ein aktueller Befundbericht, der erneut Beschwerdefreiheit bescheinigt und keine neuen Diagnosen enthält, spricht gegen eine solche Verschlechterung.

Subjektiv geschilderte Schmerzen sind im Rahmen der Beweiswürdigung mit den objektivierbaren Befunden abzugleichen. Besteht eine Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und Befunden, ohne dass eine bedeutsame psychische Erkrankung erkennbar ist, kann dies gegen einen erheblichen Leidensdruck sprechen. Als Indizien für den Umfang der tatsächlichen Beeinträchtigung können herangezogen werden:
  • das Fehlen einer Schmerzmedikation, auch gegenüber behandelnden Ärzten und Sachverständigen,
  • das Ausbleiben fachärztlicher Behandlung über einen längeren Zeitraum, ohne dass ein anderer Behandler oder ein Schmerztherapeut benannt wird,
  • eine umfangreiche und regelmäßige sportliche Betätigung (im vorliegenden Fall Schwimmen, Fahrradfahren im Fitnessstudio, Laufbandtraining und gerätegestütztes Krafttraining), die nach eigenen Angaben zur Bewältigung des Alltags beiträgt,
  • das Fehlen einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung.
Diese Umstände sind nur schwer mit der Behauptung in Einklang zu bringen, jede Tätigkeit bereite Schmerzen und eine Erwerbstätigkeit sei nicht mehr möglich.

Der Vortrag, an einzelnen Tagen aufgrund von Schmerzen nicht aus dem Bett zu kommen, begründet ohne Objektivierbarkeit keine dauerhafte Erwerbsminderung. Selbst wenn er zuträfe, ergäbe sich daraus zunächst nur eine Arbeitsunfähigkeit an den betreffenden Tagen, nicht aber ein dauerhaft aufgehobenes oder zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen im Sinne des § 43 SGB VI.

Wohin darf der Versicherte verwiesen werden?

Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen ist der Versicherte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Dies gilt auch dann, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, hier die einer Reinigungskraft, gesundheitlich nicht mehr verrichtet werden kann.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt nur für Versicherte in Betracht, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Später Geborene dürfen grundsätzlich auf sämtliche Tätigkeiten verwiesen werden, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt, einschließlich leichter Pack-, Sortier- und Montierarbeiten. Ein besonderer Berufsschutz besteht für sie nicht; dies gilt umso mehr, wenn keine Berufsausbildung vorhanden ist.


LSG Hamburg, 04.09.2023 - Az: L 3 R 35/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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