Das Vormundschaftsgericht darf eine vorläufige Unterbringung nur dann selbst anordnen, wenn der bereits bestellte Betreuer tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist; die bloße Nichteinschaltung des Betreuers genügt hierfür nicht. Zudem ist die vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen verfassungsrechtlich zwingend vorgeschrieben und kann durch eine nachträgliche Anhörung nicht geheilt werden.
Die Erforderlichkeit der Maßnahme unterliegt dabei einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, da die persönliche Freiheit ein besonders hohes Rechtsgut darstellt, das nur aus gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfG, 23.03.1998 - Az: 2 BvR 2270/96). Auch dem psychisch Kranken ist in gewissen Grenzen die „Freiheit zur Krankheit“ zu belassen; eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist deshalb nur zulässig, wenn sie unumgänglich ist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung abzuwenden.
Welche Voraussetzungen gelten für die vorläufigen Unterbringung?
Die vorläufige Unterbringung eines Betroffenen durch einstweilige Anordnung setzt gemäß § 70h Abs. 1 Satz 1 FGG voraus, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, die materiellen Voraussetzungen einer Unterbringungsmaßnahme lägen vor, und dass mit einem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Erforderlich sind konkrete Umstände, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass der Betroffene sich aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung selbst zu töten oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zuzufügen droht, ohne seinen Willen insoweit frei bestimmen zu können, oder dass eine notwendige Heilbehandlung ohne Unterbringung nicht durchführbar ist, weil der Betroffene die Erforderlichkeit der Behandlung krankheitsbedingt nicht einsehen oder danach handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB).Die Erforderlichkeit der Maßnahme unterliegt dabei einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, da die persönliche Freiheit ein besonders hohes Rechtsgut darstellt, das nur aus gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfG, 23.03.1998 - Az: 2 BvR 2270/96). Auch dem psychisch Kranken ist in gewissen Grenzen die „Freiheit zur Krankheit“ zu belassen; eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist deshalb nur zulässig, wenn sie unumgänglich ist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung abzuwenden.
Wann darf das Vormundschaftsgericht anstelle des Betreuers handeln?
Ist für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt, obliegt diesem grundsätzlich die Entscheidung über die Beantragung einer Unterbringungsgenehmigung. Das Vormundschaftsgericht kann die Unterbringungsmaßnahme nach § 70h Abs. 3 FGG i. V. m. § 1846 BGB nur dann selbst anordnen, wenn ein Betreuer noch nicht bestellt ist oder wenn der bestellte Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich verhindert ist und mit der Entscheidung nicht zugewartet werden kann, bis der Betreuer tätig wird. Die Anwendung des § 1846 BGB darf nicht dazu genutzt werden, die gebotene Beteiligung des Betreuers am Verfahren zu umgehen. Die Frage, ob ein Verhinderungsfall vorlag, ist als Rechtsfrage in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.Urteil freischalten
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BayObLG, 15.09.1999 - Az: 3Z BR 221/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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