Entscheiden sorgeberechtigte Eltern über eine medizinisch oder therapeutisch motivierte Zwangsbehandlung ihres minderjährigen Kindes, bedarf dies keiner gesonderten familiengerichtlichen Genehmigung, sofern die Maßnahme nicht auf eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit abzielt.
Maßnahmen, die - wie die Verabreichung von Medikamenten, die Anlage einer PEG-Sonde zur Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr oder die Ableitung des Harns über einen Katheter - nicht dem Zweck dienen, die Bewegungsfreiheit des Kindes einzuschränken, sondern eine therapeutische oder medizinische Zielrichtung verfolgen, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 1631 b Abs. 2 BGB. Die Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern über die Durchführung solcher ärztlichen Zwangsmaßnahmen unterliegt daher nicht dem Vorbehalt einer gesonderten familiengerichtlichen Genehmigung. Dem Gesetzgeber ging es ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht darum, über die Genehmigungspflicht für die eigentlich freiheitsentziehenden Maßnahmen hinaus in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht einzugreifen.
Fallen ärztliche Zwangsmaßnahmen zu medizinischen Zwecken unter die Genehmigungspflicht nach § 1631 b BGB?
§ 1631 b BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines minderjährigen Kindes zulässig ist. Nach § 1631 b Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf auch die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen bei einem in einer Einrichtung untergebrachten Kind - etwa durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise - der familiengerichtlichen Genehmigung. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist nach dem Wortlaut, dass es sich gerade um eine Freiheitsentziehung handelt. Der Gesetzesbegründung lässt sich hierzu entnehmen, dass die Freiheitsentziehung Zweck der eingesetzten Mittel sein muss; die Maßnahme muss also gerade deshalb angeordnet werden, um das Kind an der Fortbewegung zu hindern.Maßnahmen, die - wie die Verabreichung von Medikamenten, die Anlage einer PEG-Sonde zur Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr oder die Ableitung des Harns über einen Katheter - nicht dem Zweck dienen, die Bewegungsfreiheit des Kindes einzuschränken, sondern eine therapeutische oder medizinische Zielrichtung verfolgen, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 1631 b Abs. 2 BGB. Die Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern über die Durchführung solcher ärztlichen Zwangsmaßnahmen unterliegt daher nicht dem Vorbehalt einer gesonderten familiengerichtlichen Genehmigung. Dem Gesetzgeber ging es ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht darum, über die Genehmigungspflicht für die eigentlich freiheitsentziehenden Maßnahmen hinaus in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht einzugreifen.
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BGH, 27.05.2026 - Az: XII ZB 609/25
ECLI:DE:BGH:2026:270526BXIIZB609.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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