Ein Betreuer darf einem Betroffenen den Kontakt zu Dritten, insbesondere zu den eigenen Eltern, nur dann untersagen, wenn sein Aufgabenkreis ausdrücklich die Personensorge oder die Regelung des Umgangs umfasst. Fehlt diese Zuweisung, ist ein dennoch ausgesprochenes Kontaktverbot pflichtwidrig; das Vormundschaftsgericht muss hiergegen von Amts wegen einschreiten, bis der Aufgabenkreis entsprechend erweitert wurde.
Für die Frage des Umgangs zwischen dem Betreuten und seinen Eltern ist der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann der Umgang mit den Eltern zwar eingeschränkt werden, insbesondere um den Betreuten vor gesundheitsschädlichen Besuchen oder Anrufen abzuschirmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Betreuer der Aufgabenkreis der Regelung des Umgangs ausdrücklich übertragen wurde. Erst diese Übertragung verschafft dem Betreuer die Befugnis, sowohl gegenüber dem Betroffenen als auch gegenüber dessen Eltern Umgangsverbote oder Umgangsbeschränkungen auszusprechen. Derartige Anordnungen unterliegen im Einzelfall der vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung gemäß § 1632 Abs. 2 i.V.m. § 1908i BGB.
Welche Kompetenzen hat ein Betreuer im Umgang mit Dritten?
Die Handlungsbefugnisse eines Betreuers werden ausschließlich durch die gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreise begrenzt. Ein Handeln außerhalb dieser Aufgabenbereiche kann eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 1837 Abs. 2 BGB begründen. Als Pflichtwidrigkeit gelten Verstöße gegen konkrete, sich aus dem Gesetz oder einer gerichtlichen Anordnung ergebende Handlungspflichten sowie allgemein Verstöße gegen die Pflicht zur gewissenhaften Führung der Betreuung.Für die Frage des Umgangs zwischen dem Betreuten und seinen Eltern ist der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann der Umgang mit den Eltern zwar eingeschränkt werden, insbesondere um den Betreuten vor gesundheitsschädlichen Besuchen oder Anrufen abzuschirmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Betreuer der Aufgabenkreis der Regelung des Umgangs ausdrücklich übertragen wurde. Erst diese Übertragung verschafft dem Betreuer die Befugnis, sowohl gegenüber dem Betroffenen als auch gegenüber dessen Eltern Umgangsverbote oder Umgangsbeschränkungen auszusprechen. Derartige Anordnungen unterliegen im Einzelfall der vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung gemäß § 1632 Abs. 2 i.V.m. § 1908i BGB.
Was folgt aus einem Kontaktverbot ohne entsprechenden Aufgabenkreis?
Wurde dem Betreuer der Aufgabenkreis der Umgangsregelung nicht übertragen, fehlt einem dennoch ausgesprochenen Kontaktverbot die rechtliche Grundlage. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs der Eltern auf Umgang mit ihrem betreuten Kind. In einem solchen Fall liegt eine Pflichtwidrigkeit des Betreuers vor, gegen die das Vormundschaftsgericht grundsätzlich einzuschreiten hat, solange nicht über eine Erweiterung des Aufgabenkreises entschieden wurde.Urteil freischalten
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OLG München, 30.01.2008 - Az: 33 Wx 213/07
ECLI:DE:OLGMUEN:2008:0130.33WX213.07.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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