Darf der Betreuer darüber bestimmen, wer den Betreuten besuchen kann? Welche Grenzen gibt es hierbei?
Über die Ausübung des Umgangsrechts kann der Betreute selbst entscheiden, wenn und solange er die erforderliche Einwilligungsfähigkeit hat.
Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, obliegt die Entscheidung dem Betreuer, wenn dies von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich abgedeckt ist.
Fremde oder lediglich Bekannte des Betreuten haben kein eigenes Recht auf Umgang mit dem Betreuten. Dies gilt aber auch für Verwandte einschließlich der Großeltern und der Geschwister.
Hier entscheidet also einseitig das Wohl aber auch der Wunsch des Betreuten.
Anders ist es lediglich bei Eltern und Kindern sowie dem Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen. Da sie ein eigenes Umgangsrecht zum Betreuten haben, müssen dessen Belange gegen die Interessen der Umgangsberechtigten abgewogen werden.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.
Über die Ausübung des Umgangsrechts kann der Betreute selbst entscheiden, wenn und solange er die erforderliche Einwilligungsfähigkeit hat.
Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, obliegt die Entscheidung dem Betreuer, wenn dies von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich abgedeckt ist.
Fremde oder lediglich Bekannte des Betreuten haben kein eigenes Recht auf Umgang mit dem Betreuten. Dies gilt aber auch für Verwandte einschließlich der Großeltern und der Geschwister.
Hier entscheidet also einseitig das Wohl aber auch der Wunsch des Betreuten.
Anders ist es lediglich bei Eltern und Kindern sowie dem Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen. Da sie ein eigenes Umgangsrecht zum Betreuten haben, müssen dessen Belange gegen die Interessen der Umgangsberechtigten abgewogen werden.
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