Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.576 Anfragen

Aufgabenbereich Personensorge

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Rechtstipp freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Betreuungsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dieser Aufgabenbereich umfasst Angelegenheiten, die das Wohl des Betreuten betreffen, insbesondere die Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung. Dazu zählen auch Entscheidungen über Unterbringungen, freiheitsentziehende Maßnahmen sowie die Aufsichtspflicht, sofern diese aufgrund des Gesundheitszustandes notwendig ist.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Betreute einwilligungsfähig ist. Ist er dies nicht, entscheidet der Betreuer basierend auf dem mutmaßlichen Willen des Betreuten oder einer bestehenden Patientenverfügung (§ 1827 BGB). Bei gravierenden Maßnahmen ist zudem eine gerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 1829 BGB).
Ja, aber nur unter strengen Bedingungen: Wenn das Festhalten an der Vollmacht eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten befürchten lässt und mildere Mittel nicht ausreichen. Der Widerruf bedarf zwingend der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1820 Abs. 5 BGB).
Eine Wohnungsauflösung erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Betreuten. Gegen den Willen ist sie nur zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr für den Betreuten oder sein Vermögen besteht, etwa bei finanzieller Unmöglichkeit der Fortführung oder erheblicher Gesundheitsgefährdung. Die Auflösung muss dem Betreuungsgericht unverzüglich angezeigt werden.
Wenn die Aufsichtspflicht Teil der Personensorge ist und der Betreute aufgrund seines Zustandes Schäden verursacht, kann eine Haftung des Betreuers nach § 832 BGB infrage kommen. Die Pflicht kann jedoch delegiert werden, etwa an Heimpersonal, wobei sich der Betreuer von deren Zuverlässigkeit überzeugen muss.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Frau Klein hat meine Fragen verständlich, strukturiert und fachlich kompetent beantwortet. Besonders positiv fand ich, dass sie auch auf meine ...
Verifizierter Mandant
Ich danke für Ihre Beratung.
Verifizierter Mandant