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Aufgabenbereich Personensorge

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten


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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dieser Aufgabenbereich umfasst Angelegenheiten, die das Wohl des Betreuten betreffen, insbesondere die Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung. Dazu zählen auch Entscheidungen über Unterbringungen, freiheitsentziehende Maßnahmen sowie die Aufsichtspflicht, sofern diese aufgrund des Gesundheitszustandes notwendig ist.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Betreute einwilligungsfähig ist. Ist er dies nicht, entscheidet der Betreuer basierend auf dem mutmaßlichen Willen des Betreuten oder einer bestehenden Patientenverfügung (§ 1827 BGB). Bei gravierenden Maßnahmen ist zudem eine gerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 1829 BGB).
Ja, aber nur unter strengen Bedingungen: Wenn das Festhalten an der Vollmacht eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten befürchten lässt und mildere Mittel nicht ausreichen. Der Widerruf bedarf zwingend der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1820 Abs. 5 BGB).
Eine Wohnungsauflösung erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Betreuten. Gegen den Willen ist sie nur zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr für den Betreuten oder sein Vermögen besteht, etwa bei finanzieller Unmöglichkeit der Fortführung oder erheblicher Gesundheitsgefährdung. Die Auflösung muss dem Betreuungsgericht unverzüglich angezeigt werden.
Wenn die Aufsichtspflicht Teil der Personensorge ist und der Betreute aufgrund seines Zustandes Schäden verursacht, kann eine Haftung des Betreuers nach § 832 BGB infrage kommen. Die Pflicht kann jedoch delegiert werden, etwa an Heimpersonal, wobei sich der Betreuer von deren Zuverlässigkeit überzeugen muss.
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