Die Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation eines Betreuten setzt eine konkrete und ernstliche Erwartung einer Schwangerschaft voraus; eine lediglich abstrakte Möglichkeit genügt nicht. Zudem muss feststehen, dass eine Schwangerschaft eine Gefahr für Leben oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der (Partnerin der) Schwangeren zur Folge hätte, die nicht durch zumutbare Verhütungsmittel abgewendet werden kann.
Eine solche konkrete Erwartung fehlt insbesondere dann, wenn bereits die Zeugungsfähigkeit des Betreuten medizinisch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann und zudem keine konkreten Anhaltspunkte für tatsächlich stattgefundene oder unmittelbar bevorstehende sexuelle Kontakte vorliegen. Eine vorsorgliche oder vorbeugende Sterilisation allein wegen der abstrakten Möglichkeit künftiger sexueller Kontakte im Rahmen einer gemeinsamen Unterbringung oder eines künftigen Partnerwechsels ist nicht zulässig (vgl. BayObLG, 23.05.2001 - Az: 3Z BR 97/01).
Vorliegend betraf dies einen Betreuten, dessen Zeugungsfähigkeit nach sachverständiger Begutachtung nicht abschließend geklärt werden konnte und bei dem konkrete Anhaltspunkte für vollzogenen Geschlechtsverkehr mit seiner Lebensgefährtin nicht vorlagen.
Welche Voraussetzungen gelten für die gerichtliche Genehmigung einer Sterilisation?
Die Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation des Betreuten bedarf gemäß § 1905 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Vorschrift stellt kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen auf, deren Vorliegen im jeweiligen Einzelfall positiv festgestellt werden muss. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, scheidet eine Genehmigung aus, ohne dass es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen noch ankäme.Erfordert die Genehmigung eine konkrete Erwartung einer Schwangerschaft?
Nach § 1905 S. 1 Nr. 3 BGB setzt die Genehmigung voraus, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dabei muss die Schwangerschaft nicht zwingend bei der betreuten Person selbst zu erwarten sein; die Vorschrift erfasst nach der amtlichen Begründung auch die Einwilligung in eine Sterilisation von Männern, sodass insoweit auf eine mögliche Schwangerschaft der Partnerin abzustellen ist (vgl. BT-Drucks 11/4528, S. 79 und 143). Erforderlich ist jedoch stets eine konkrete und ernstliche Erwartung einer Schwangerschaft; die nach den Umständen des Einzelfalls lediglich abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft genügt nicht (vgl. BayObLG, 23.05.2001 - Az: 3Z BR 97/01).Eine solche konkrete Erwartung fehlt insbesondere dann, wenn bereits die Zeugungsfähigkeit des Betreuten medizinisch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann und zudem keine konkreten Anhaltspunkte für tatsächlich stattgefundene oder unmittelbar bevorstehende sexuelle Kontakte vorliegen. Eine vorsorgliche oder vorbeugende Sterilisation allein wegen der abstrakten Möglichkeit künftiger sexueller Kontakte im Rahmen einer gemeinsamen Unterbringung oder eines künftigen Partnerwechsels ist nicht zulässig (vgl. BayObLG, 23.05.2001 - Az: 3Z BR 97/01).
Vorliegend betraf dies einen Betreuten, dessen Zeugungsfähigkeit nach sachverständiger Begutachtung nicht abschließend geklärt werden konnte und bei dem konkrete Anhaltspunkte für vollzogenen Geschlechtsverkehr mit seiner Lebensgefährtin nicht vorlagen.
Wessen Gesundheitsgefährdung ist bei der Sterilisation eines Mannes maßgeblich?
§ 1905 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt in Anlehnung an § 218a Abs. 2 StGB voraus, dass infolge der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte. Bei der beabsichtigten Sterilisation eines Mannes ist insoweit auf die Partnerin des betreuten Mannes abzustellen, da der Wortlaut des § 1905 BGB ohne Unterscheidung zwischen den Geschlechtern die kumulative Erfüllung der Nrn. 1 bis 5 verlangt und für die in Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen keine männerspezifische Indikation vorsieht (vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1905 BGB Rdnr. 24; Bienwald in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2006, § 1905 BGB Rdnr. 39).Urteil freischalten
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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