Nach
§ 1830 Abs. 1 BGB darf ein Sterilisationsbetreuer nur in die
Sterilisation eines Betreuten einwilligen, wenn dieser nicht selbst einwilligen kann und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die Norm setzt voraus, dass die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht (Nr. 1), der Betroffene auf Dauer einwilligungsunfähig ist (Nr. 2), ohne die Sterilisation eine Schwangerschaft zu erwarten ist (Nr. 3), infolge der Schwangerschaft eine Gefahr für Leben oder Gesundheit droht (Nr. 4) und diese Gefahr nicht auf andere zumutbare Weise abgewendet werden kann (Nr. 5).
§ 1830 BGB verfolgt ausschließlich den Schutz des einwilligungsunfähigen Menschen. Zweck der Regelung ist es, den Betroffenen trotz seiner Behinderung oder geistigen Einschränkung die Ausübung ihrer Sexualität zu ermöglichen, ohne sie einer untragbaren gesundheitlichen oder seelischen Belastung auszusetzen. Die Vorschrift knüpft an das in
§ 297 FamFG geregelte Genehmigungsverfahren an, das aufgrund der geschichtlichen Erfahrungen mit Zwangssterilisationen strengste materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen vorsieht. Der Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer richterlichen Genehmigung beruht und sämtliche Schutzvorkehrungen - insbesondere umfassende Anhörungen und fachärztliche Begutachtungen - eingehalten werden.
Zentraler Prüfungsmaßstab ist die
Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen. Diese ist nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen, steht ihr jedoch in der Bedeutung gleich, da sie Ausdruck der personalen Selbstbestimmung ist. Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs versteht und seinen Willen hiernach frei bilden kann. Die Fähigkeit, komplexe medizinische oder rechtliche Zusammenhänge zu erfassen, ist nicht erforderlich; vielmehr genügt das Verständnis des grundlegenden Zusammenhangs zwischen Geschlechtsverkehr, Schwangerschaft und Sterilisation. Fehlt diese Fähigkeit nicht eindeutig, bleibt die Entscheidung dem Betroffenen selbst vorbehalten. Die Betreuung im Bereich der
Gesundheitssorge begründet keine Vermutung für Einwilligungsunfähigkeit (vgl. OLG Hamm, 28.02.2000 - Az:
15 W 50/00).
Besteht Einwilligungsfähigkeit, darf weder ein
Betreuer noch das
Betreuungsgericht eine Einwilligung stellvertretend erteilen. Nur bei nachgewiesener dauerhafter Einwilligungsunfähigkeit ist eine Genehmigung nach § 1830 BGB zulässig. Fehlt ein solcher Nachweis, ist der Antrag auf Genehmigung abzulehnen. Das Genehmigungsverfahren dient dem Schutz der Selbstbestimmung des Betroffenen; jede Unsicherheit geht zu seinen Gunsten.
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