Zwangssterilisationen sind gem § 1905 BGB verboten. Der Betreuer kann in die Sterilisation einer Betreuten deshalb nur dann einwilligen, wenn die Sterilisation nicht deren natürlichem Willen widerspricht. Auf die Einwilligungsfähigkeit kommt es dabei nicht an. Es genügt jede Art der Willensäußerung - Ablehnung mit Worten, Gesten oder durch Gegenwehr. Allerdings muss die Ablehnung sich gegen die Sterilisation als solche richten. Richtet sie sich nur gegen Begleitumstände, z.B. wegen Angst vor dem Arzt gegen die ärztliche Untersuchung, so müssen die den Widerstand hervorrufenden Verhältnisse geändert werden.
OLG Hamm, 28.02.2000 - Az: 15 W 50/00
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